Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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öffentlichen Wege sind polizeiliche Anstalten. Sie stehen zur 
Verfügung der Polizei. Die Last ihrer Unterhaltung ist eine 
Polizeilast.“ Strasseneigenthümer ist aber die Gemeinde. Daher 
stellen die Ausflüsse der Wege-Polizeiverwaltung polizeiliche Ver- 
fügungen dar, gegen welche von dem in seinen rechtlichen Inter- 
essen Betroffenen nur der Einspruch bei den Verwaltungsbehörden 
bezw. die Klage bei den Verwaltungsgerichten anlangend die Ge- 
setzmässigkeit, Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit gegeben ist, 
abgesehen von der Klage im Rechtswege wegen Entschädigung 
für Eingriffe in Rechte und Vortheile, welche sich als Auf- 
opferungen charakterisiren (8$ 1, 4 des Ges. vom 11. Mai 1842). 
Dass nicht nur die ausdrückliche polizeiliche Anordnung solche 
Verfügung darstellt, hat das Reichsgericht wiederholt anerkannt. 
(R.-G.-E. vom 10. Okt. 1893 und 28. Nov. 1894, J.-M.-Bl. 94 
S. 77 und 95 S. 227°.) Es liegt aber auch in der Natur der 
Sache. Was wäre das wohl für eine Aufsichtsbehörde, ohne 
deren Willen der Wegebaupflichtige beliebig Strassenveränderungen 
vornehmen dürfte! Die hier vertretene Ansicht wird meist nur 
desswegen verkannt, weil in grösseren Städten, in denen wegen 
des gesteigerten Verkehres am ehesten einschneidende Niveauver- 
änderungen vorgenommen zu werden pflegen, eine laufende Ver- 
waltung im Wegebau unter sachverständiger Leitung eingerichtet 
ist, welche nicht in Details kontrolirt zu werden braucht, und 
bei welcher in den generellen Direktiven Bauamt und Polizei ım 
Einverständnisse sich befinden. Ganz anders sieht das Bild in 
den kleineren Städten aus, in denen sich die Gemeinden vor den 
Kosten verursachenden Strassenbauten derartig zu scheuen pflegen, 
dass erst Nothrufe in der Presse und polizeiliche Befehle Ab- 
stellung der Mängel zu veranlassen vermögen. Auch das Öber- 
verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung konstant betont 
(Bd. XXV S. 219), dass der Schutz des Bestandes der öffent- 
8 Anderer Ansicht SCcHULTZENSTEIN a. a. O. 8. 753,
	        
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