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öffentlichen Wege sind polizeiliche Anstalten. Sie stehen zur
Verfügung der Polizei. Die Last ihrer Unterhaltung ist eine
Polizeilast.“ Strasseneigenthümer ist aber die Gemeinde. Daher
stellen die Ausflüsse der Wege-Polizeiverwaltung polizeiliche Ver-
fügungen dar, gegen welche von dem in seinen rechtlichen Inter-
essen Betroffenen nur der Einspruch bei den Verwaltungsbehörden
bezw. die Klage bei den Verwaltungsgerichten anlangend die Ge-
setzmässigkeit, Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit gegeben ist,
abgesehen von der Klage im Rechtswege wegen Entschädigung
für Eingriffe in Rechte und Vortheile, welche sich als Auf-
opferungen charakterisiren (8$ 1, 4 des Ges. vom 11. Mai 1842).
Dass nicht nur die ausdrückliche polizeiliche Anordnung solche
Verfügung darstellt, hat das Reichsgericht wiederholt anerkannt.
(R.-G.-E. vom 10. Okt. 1893 und 28. Nov. 1894, J.-M.-Bl. 94
S. 77 und 95 S. 227°.) Es liegt aber auch in der Natur der
Sache. Was wäre das wohl für eine Aufsichtsbehörde, ohne
deren Willen der Wegebaupflichtige beliebig Strassenveränderungen
vornehmen dürfte! Die hier vertretene Ansicht wird meist nur
desswegen verkannt, weil in grösseren Städten, in denen wegen
des gesteigerten Verkehres am ehesten einschneidende Niveauver-
änderungen vorgenommen zu werden pflegen, eine laufende Ver-
waltung im Wegebau unter sachverständiger Leitung eingerichtet
ist, welche nicht in Details kontrolirt zu werden braucht, und
bei welcher in den generellen Direktiven Bauamt und Polizei ım
Einverständnisse sich befinden. Ganz anders sieht das Bild in
den kleineren Städten aus, in denen sich die Gemeinden vor den
Kosten verursachenden Strassenbauten derartig zu scheuen pflegen,
dass erst Nothrufe in der Presse und polizeiliche Befehle Ab-
stellung der Mängel zu veranlassen vermögen. Auch das Öber-
verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung konstant betont
(Bd. XXV S. 219), dass der Schutz des Bestandes der öffent-
8 Anderer Ansicht SCcHULTZENSTEIN a. a. O. 8. 753,