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lichen Wege der Polizei allein obliege. Dabei ist aber nicht nur
gemeint die Vorsorge gegen Störung, sondern die Regelung von
Bau und Unterhaltung. Gemeint ist eben die Wegepolizei-
behörde, nicht die Polizei der allgemeinen Sicherheit. Die Polizei
ist rechtlich überhaupt garnicht in der Lage, ihre Befugnisse
einer anderen Behörde, z. B. dem Magistrat zu übertragen, und
solche Uebertragung wäre daher rechtlich irrelevant; dagegen
kann man wohl annehmen, dass da und dort ein Bausachverstän-
diger mit der polizeilichen Kontrole unter deren Oberaufsicht be-
auftragt sein mag. Redressirt die Polizei den Eingriff als nicht
durch polizeiliche Rücksichten begründet, so liegt nicht polizei-
liche Verfügung vor; ratihabirt sie, so ist polizeiliche Anordnung
vorhanden und zwar ex tunc. Eine Frist für Beschreitung des
Rechtsweges besteht nicht.
Die Polizei leitet ihre, wenn auch, wie gesagt, nicht immer
von ihr direkt ausgeübten Befugnisse davon ab, dass sie berufen
ist, die Erhaltung der öffentlichen Wege in einer ihrem Zwecke,
dem Strassenverkehrszwecke, entsprechenden Form anzuordnen
bezw. zu beaufsichtigen. Hierbei sind nicht nur die Fragen ab-
soluter Nothwendigkeit, sondern auch solche der Zweckmässigkeit
(Angemessenheit) zu berücksichtigen, denn auch in dieser Be-
ziehung gestattet das (Gesetz, in Wegebauangelegenheiten die An-
ordnungen bei Einlegung von Rechtsmitteln zu prüfen (8 1 des
Ges. vom 11. Mai 1842; $ 56 Zust.-G. im Gegensatze zu $& 127
Landes-Verw.-G.).
Die Mannigfaltigkeit der Entwickelung des modernen Lebens
lässt zu, dass hier elegantes Asphalt-, Holz- oder Kopfsteinpflaster,
dort Reihen- oder ungereihtes Pflaster oder blosse Chaussirung
angemessen, d.h. den Mitteln, dem Zwecke und der Umgebung
entsprechend erscheint. In dieser Beziehung ist also eine grosse
Verschiedenheit möglich und denkbar, und es ist Thatfrage, ob
eine Verfügung bezw. Aenderung als eine zweckmässige erachtet
werden könne. Ueber die Frage nach der Nothwendigkeit oder