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gar der Gesetzmässigkeit wird sich schon seltener Streit erheben
können.
Wenn nun auch, wie zugegeben werden mag, die Strassen
zum Theil in erster Linie den Adjacenten ihrem Begriffe nach
dienen sollen, so haben die Anlieger doch zu weichen, wenn das
Interesse der Gesammtheit mit dem ihrigen kollidirt. Dies geht
aus dem allgemeinen Grundsatze des 8 74 Allg. L.-R., der aller-
orten in der Wissenschaft anerkannt ist, hervor. Es kann also
nur die Frage auftauchen, ob und in welcher Beziehung dennoch
die Adjacenten als entschädigungsberechtigt anzusehen sind, und
diese beantwortet eben der &8 75. Es muss also ein Opfer, eine
Ausnahmebelastung vorliegen. Diese kann durch eine dauernde
Anlage, aber auch durch eine Reparatur hervorgerufen werden.
Anderer Meinung: R.-G.-E. vom 14. Mai 1887, Pr.-V.-Bl. Bd. VIIL
S. 349. Die Eingriffe, welche sich die Anlieger gefallen lassen
müssen, sind aber nur wegepolizeiliche, insbesondere also die-
jenigen, welche durch das jeweilige Bedürfniss des Strassenverkehrs
hervorgerufen werden, also alle, welche dazu dienen, die Strasse
zweckentsprechend zu erhalten oder sie in diesen Zustand zu
versetzen, denn die Bedürfnisse wechseln mit der Zeit, und es
kann wohl sich ereignen, dass eine Strasse, welche bisher eben ge-
legen hat, höher oder tiefer gelegt, oder dass eine andere Ver-
änderung mit ihr vorgenommen werden müsse, um sie als zweck-
gemäss erscheinen zu lassen. Auch LÖBELL ist dieser Ansicht
(S. 35)”. Er meint, es komme darauf an, dass die Strasse auch;
ferner als Kommunikationsmittel erhalten bleibe. Der Grundsatz
dürfe nicht dahin erweitert werden, dass die Anlieger alle Ein-
griffe aus Gründen des öffentlichen Wohls oder auch nur des
öffentlichen Verkehrs dulden müssen.
Was würde das Recht des städtischen Hauseigenthümers auf
Benutzung der Strasse zu bedeuten haben, wenn er sich die Um-
? Wenn er auch annimmt, dass dies im Allgemeinen ohne Entschädi-
gung zu geschehen habe.