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Für das Mecklenburgische Recht sagt BöhLau, Meckl.
Landrecht Bd. II 8. 41: „Der Mutter gegenüber hat das unehe-
liche Kind Familien- und Verwandtschaftsrechte mit der ge-
meinrechtlichen Ausnahme, dass es des Adels der Mutter nicht
theilbaftig ist.“ Andererseits wird man hiernach nicht zweifeln
können, dass das uneheliche Kind den Namen der Mutter führt.
Nach dem Code civil, welcher wegen seiner Geltung in
der Preussischen Rheinprovinz, der Bayerischen Rheinpfalz, der
(Grossherzoglich Hessischen Provinz Rheinhessen, sowie in Elsass-
Lothringen in Betracht kommt, ist zwar vom Namenserwerb
des unehelichen Kindes ausdrücklich überhaupt nicht die Rede.
Art. 57 bestimmt nur, dass die Geburtsurkunde jedes Kindes
seine Vornamen sowie Vor- und Familiennamen der Eltern ent-
halten soll. Noch weniger spricht der Code von einem Standes-
erwerb des unehelichen Kindes?®. Doch drückt ZAcHArL, Handb.
des Franz. Civilrechts 8 572 a. E., einen unbestrittenen Satz der
Jurisprudenz des Oode civil aus, wenn er sagt: „Der Civilstand
eines natürlichen anerkannten Kindes wird bestimmt durch
2° Bevorzugte Stände, insbesondere den Adel, kennt der am 20. März
1804 promulgirte Code civil nicht, er erklärt vielmehr Jeden der französi-
schen Nationalität für verlustig, der in eine fremde Korporation eintritt,
welche Geburtsvorzüge erfordert (Art. 17 No. 3), eine Bestimmung, welche
jedoch bereits in der Ausgabe des Code von 1807 fehlte (vgl. RoGER et SoREL,
Codes et lois, Note * auf S. 3). Die Nationalversammlung hatte am 5. Nov.
1789 den Unterschied der Stände und am 19. Jan. 1790 die Adelsprädikate
abgeschafft und erst durch das für das Kaiserreich erlassene Dekret vom
1. März 1808, dem für Italien und Neapel die Dekrete vom 30. März und
30. Mai 1806 vorangegangen waren, hatte Napoleon I. den Adel wieder er-
stehen lassen; das ihn wiederum abschaffende Dekret der zweiten Revolution
vom 29. Febr. 1848 wurde schon am 24. Jan. 1852 durch Napoleon III., da-
mals noch Prinz-Präsident, beseitigt (vgl. Maury, Les titres nobiliaires en
France in der Revue des deux mondes vom 15. Dez. 1882, besonders S. 781,
788, 789, 817 u. 818). Vorrechte geniesst der Adel in Frankreich nicht
(ZacHarıä, Handbuch 8 54). Schon Art. 71 der von Ludwig X VIII. oktroyirten
Charte vom 4. Juli 1814 sagt: le roi fait des nobles & volonte, mais il ne leur
accorde que des rangs et des honneurs sans aucune exemtion des charges et
des devoirs de la societe.
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. 4