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ausnahmsweis ungleichartig gegenüber Anderen _ trifft.
Wer sich allgemeinen Beschränkungen beugen muss, bringt
eben kein Opfer dar. (R.-G.-E. Bd. 26 S. 340 vom 20. Sept.
1890 betont auch diesen Ausnahmecharakter.)
Es muss also, wie AnscHÜTz (de lege ferenda) bemerkt, die
Wirkung der Expropriation gleichkommen; derselben Ansicht ist
auch Rosın, P.-V.-R. I. Aufl. S. 149. Wo sich die Wege-
einziehung aus anderen als polizeilichen Gründen nothwendig
macht, da liegt an sich schon ein Ausnahmefall vor, und es muss
Entschädigung geleistet werden. (Parıs S. 22ff.) Das Öber-
verwaltungsgericht empfiehlt für solche Fälle in seiner Ent-
scheidung vom 24. Okt. 1893 Bd. XXV 8. 228, sich vor dem
Einziehungsverfahren nach $ 57 des Zust.-G. mit den Grund-
besitzern zu einigen. Anlangend die Höhe der Entschädigung,
so ist vorauszubemerken, dass der Prozess sich zunächst darauf
beschränken kann, festzustellen, ob und inwieweit überhaupt eine
Ersatzberechtigung anzuerkennen sei. Die Ermittelung des
Schadensumfanges kann späterer Feststellung vorbehalten bleiben.
(GrucHorT Bd. 40 8. 183, Entsch. vom 13. Juni 1896.)
Vorauszuschicken ist ferner, dass auf die Höhe der Be-
reicherung des Begünstigten nichts ankommt (ebenda, Entsch.
vom 25. Nov. 1895 S. 179). Derselben Ansicht O. MAYER.
Zu entschädigen ist nach 88 30, 31 18 und 884,9 I 11
($ 11812) Allg. L.-R. der völlige Werth einschliesslich des aus that-
sächlichen Verhältnissen resultirenden ausserordentlichen, aber nicht
der ungreifbare der besonderen persönlichen Vorliebe. Schaden
ist die in Geld messbare Differenz des Werthes zwischen dem
Zustande nach und vor der beschädigenden Thatsache (R.-G.
Bd. XVI S.1ı. S. Allg. L.-R. Th. I Tit. 6). Klar ist, dass
reine Hoffnungen nicht berücksichtigt werden können, wohl aber
ist Entschädigung für lucrum cessans insofern zu gewähren, als
sich solcher auf bereits gesicherte Erwartungen bezieht. BIERMANN
S. 199 Ob.-Trib.-Entsch. vom 18. März 1872, STRIETHORST,