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Archiv 85 8. 55. Die Unmittelbarkeit der Schadensverursachung
und die Greifbarkeit der Schadenshöhe bleibt natürlich auch hier
vorausgesetzt. Wenn der Eigenthümer sich die Wegnahme oder
Einschränkung seiner Sache oder seines Rechtes gefallen lassen
muss, sagt das Reichsgericht (Entsch. vom 28. Okt. 1893
Bd. XXXIL S. 211), so soll er durch Aufopferung der kon-
kreten Sache keinen Werthsverlust an seinem Vermögen er-
leiden. Daraus folgt, dass ihm im Augenblicke der Aufopferung
an Stelle des Aufgeopferten dessen unmittelbarer Werth vergütet
werden muss, und ebenso im Augenblicke der Beschränkung der
dadurch verursachte Minderwerth der Sache. Wenn nun auch
der Vortheil den Grund der Entschädigungspflicht bildet, so kann
daraus nicht gefolgert werden, dass der Verpflichtete sich erst
dann im Verzuge befinde, wann er in den Genuss der Vor-
theile tritt.
Das Gesetz hat die Entschädigung in Geld im Auge, doch
kann der Kläger den Ausgleich für erlittenen Schaden auch noch
anders als in Geld erhalten, z. B., wenn eine Wegeerhöhung
Wasserstau verursacht, durch Legung eines geeigneten Abzugs-
rohres. Eine baare Entschädigung braucht natürlich auch dann
nicht einzutreten, wenn die Veränderung in der schädigenden
Weise, wie sie gestroffen, nicht erforderlich war, also in anderer
Form den beiderseitigen Interessen Rechnung getragen werden
kann, wenn also die Veränderung selbst zurücknehmbar ist.
Falls die Verfügung, deren Vorliegen nach 8 4 des Ges. vom
11. Mai 1842 geprüft werden muss, offensichtlich und zweifellos
ohne Zuständigkeit erlassen ist, können aus derselben weder
Rechte noch Pflichten hergeleitet werden (R.-G. Bd. XXVI
S. 343). Der Richter, der die Verfügung nicht aufheben kann,
muss die Zuständigkeit der Behörde nach der materiellen und
formellen Seite hin prüfen, nicht dagegen nach Seiten der Noth-
wendigkeit oder Zweckmässigkeit, denn darüber hat er, als nicht
zu seinem Ressort gehörigen Fragen, nicht das kompetente Urtheil.