Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Archiv 85 8. 55. Die Unmittelbarkeit der Schadensverursachung 
und die Greifbarkeit der Schadenshöhe bleibt natürlich auch hier 
vorausgesetzt. Wenn der Eigenthümer sich die Wegnahme oder 
Einschränkung seiner Sache oder seines Rechtes gefallen lassen 
muss, sagt das Reichsgericht (Entsch. vom 28. Okt. 1893 
Bd. XXXIL S. 211), so soll er durch Aufopferung der kon- 
kreten Sache keinen Werthsverlust an seinem Vermögen er- 
leiden. Daraus folgt, dass ihm im Augenblicke der Aufopferung 
an Stelle des Aufgeopferten dessen unmittelbarer Werth vergütet 
werden muss, und ebenso im Augenblicke der Beschränkung der 
dadurch verursachte Minderwerth der Sache. Wenn nun auch 
der Vortheil den Grund der Entschädigungspflicht bildet, so kann 
daraus nicht gefolgert werden, dass der Verpflichtete sich erst 
dann im Verzuge befinde, wann er in den Genuss der Vor- 
theile tritt. 
Das Gesetz hat die Entschädigung in Geld im Auge, doch 
kann der Kläger den Ausgleich für erlittenen Schaden auch noch 
anders als in Geld erhalten, z. B., wenn eine Wegeerhöhung 
Wasserstau verursacht, durch Legung eines geeigneten Abzugs- 
rohres. Eine baare Entschädigung braucht natürlich auch dann 
nicht einzutreten, wenn die Veränderung in der schädigenden 
Weise, wie sie gestroffen, nicht erforderlich war, also in anderer 
Form den beiderseitigen Interessen Rechnung getragen werden 
kann, wenn also die Veränderung selbst zurücknehmbar ist. 
Falls die Verfügung, deren Vorliegen nach 8 4 des Ges. vom 
11. Mai 1842 geprüft werden muss, offensichtlich und zweifellos 
ohne Zuständigkeit erlassen ist, können aus derselben weder 
Rechte noch Pflichten hergeleitet werden (R.-G. Bd. XXVI 
S. 343). Der Richter, der die Verfügung nicht aufheben kann, 
muss die Zuständigkeit der Behörde nach der materiellen und 
formellen Seite hin prüfen, nicht dagegen nach Seiten der Noth- 
wendigkeit oder Zweckmässigkeit, denn darüber hat er, als nicht 
zu seinem Ressort gehörigen Fragen, nicht das kompetente Urtheil.
	        
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