Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Eisenbahnfiskus, gewähre, und dass, wenn der Unternehmer mit 
einer Gemeinde dahin übereinkomme, dass diese die durch sein . 
finanzielles Unternehmen nothwendig werdenden Niveauverände- 
rungen selbst ausführe, dies den Adjacenten nichts angehe, er 
seinen Anspruch gegen den Fiskus behalte, und letzterer seinen 
Regress an die Gemeinde zu nehmen habe (Anliegerrecht S. 12, 
15, 40). 
Was auf städtische Strassen zutrifft, wird man im Allgemeinen 
(Auenrecht!) auch auf Dorfstrassen für anwendbar erachten können, 
soweit nämlich bei den dort vorhandenen öffentlichen Wegen sich aus 
Anlage und Bestimmung nicht von vornherein ersehen lässt, dass 
sie zum Anbau jedenfalls nicht mit bestimmt sind. Denn, wenn 
man die Befugniss der Anlieger lediglich aus dem Gemeingebrauche 
herleitet, so ist nicht erfindlich, warum man zwischen öffent- 
lichen Wegen und Strassen in Ortschaften ländlichen und städti- 
schen Charakters einen Unterschied machen könnte. Der moderne 
Ausbau der Vorortdörfer lehrt, dass man nicht absehen kann, 
wo die Grenze zu finden sei. Auch das Fluchtliniengesetz be- 
handelt Städte und Dörfer gleich. 
Was von den Strassen innerhalb der Orte gilt, gilt aber der 
Regel nach nicht von den Landstrassen, welche ja thatsächlich in die 
Ortschaften vielfach hineinwachsen, denn bei ihnen ist über die Frage 
nach ihrer Bestimmung zum Anbau nichts gesagt (s. oben). Jeden- 
falls ist der Anbau nicht verwehrt, wenn auch z. B. bei Chausseen 
vorgeschrieben ist, dass die Bauten sich in gewisser Entfernung 
vom Planum halten müssen. Das Gesetz wirkt selbst darauf hin, 
dass Ansiedelungen (z. B. zum Zwecke der Briefbestellung, 
Kriminaluntersuchungen) jederzeit durch einen „offenen“ Weg 
zugänglich sein sollen. Dieser kann sowohl ein Öffentlicher wie 
ein privater sein. Im letzteren Falle wird aber gefordert, dass 
er nicht schliessbar (dauernd fahrbar), und thatsächlich wie 
rechtlich unverschränkt zweckentsprechend benutzbar sein müsse, 
Die durch diese Bestimmung hervorgerufenen Aufwendungen an 
Archiv für öffentliches Recht. XIUL 4. 37
	        
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