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Eisenbahnfiskus, gewähre, und dass, wenn der Unternehmer mit
einer Gemeinde dahin übereinkomme, dass diese die durch sein .
finanzielles Unternehmen nothwendig werdenden Niveauverände-
rungen selbst ausführe, dies den Adjacenten nichts angehe, er
seinen Anspruch gegen den Fiskus behalte, und letzterer seinen
Regress an die Gemeinde zu nehmen habe (Anliegerrecht S. 12,
15, 40).
Was auf städtische Strassen zutrifft, wird man im Allgemeinen
(Auenrecht!) auch auf Dorfstrassen für anwendbar erachten können,
soweit nämlich bei den dort vorhandenen öffentlichen Wegen sich aus
Anlage und Bestimmung nicht von vornherein ersehen lässt, dass
sie zum Anbau jedenfalls nicht mit bestimmt sind. Denn, wenn
man die Befugniss der Anlieger lediglich aus dem Gemeingebrauche
herleitet, so ist nicht erfindlich, warum man zwischen öffent-
lichen Wegen und Strassen in Ortschaften ländlichen und städti-
schen Charakters einen Unterschied machen könnte. Der moderne
Ausbau der Vorortdörfer lehrt, dass man nicht absehen kann,
wo die Grenze zu finden sei. Auch das Fluchtliniengesetz be-
handelt Städte und Dörfer gleich.
Was von den Strassen innerhalb der Orte gilt, gilt aber der
Regel nach nicht von den Landstrassen, welche ja thatsächlich in die
Ortschaften vielfach hineinwachsen, denn bei ihnen ist über die Frage
nach ihrer Bestimmung zum Anbau nichts gesagt (s. oben). Jeden-
falls ist der Anbau nicht verwehrt, wenn auch z. B. bei Chausseen
vorgeschrieben ist, dass die Bauten sich in gewisser Entfernung
vom Planum halten müssen. Das Gesetz wirkt selbst darauf hin,
dass Ansiedelungen (z. B. zum Zwecke der Briefbestellung,
Kriminaluntersuchungen) jederzeit durch einen „offenen“ Weg
zugänglich sein sollen. Dieser kann sowohl ein Öffentlicher wie
ein privater sein. Im letzteren Falle wird aber gefordert, dass
er nicht schliessbar (dauernd fahrbar), und thatsächlich wie
rechtlich unverschränkt zweckentsprechend benutzbar sein müsse,
Die durch diese Bestimmung hervorgerufenen Aufwendungen an
Archiv für öffentliches Recht. XIUL 4. 37