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keitliche Akte ($ 56 Zust.-G.). Für das rheinische Rechts-
gebiet ergiebt sich nun gegenüber dem landrechtlichen kein Unter-
schied, denn, wie mit AnSCHÜTZ (S. 84) anzunehmen ist, gilt die
Kabinetsordre von 1831 auch dort®. Damit ist aber der $ 75
Einl. Allg. L.-R. im rheinisch-französischen Rechtsgebiete in ihrem
entscheidenden Theile zur Einführung gelangt, denn die Kabinets-
ordre enthält Bestimmungen von staatsgrundgesetzlichem Cha-
rakter; es ist also nicht abzusehen, warum sie nur im Landrechts-
gebiete gelten sollte; ja, es wäre geradezu widersinnig, dies an-
zunehmen. Dass sie aber gesetzlichen und nicht bloss rein dekla-
ratorischen Charakter hat, ergiebt die Bestimmung „zur Be-
folgung“, ihre Publikation in der Gesetzsammlung ohne Ein-
schränkung auf das landrechtliche Gebiet sowie ihr Ausgang vom
absoluten Herrscher. Dass sie sich auf Rechte und Vortheile der
Privaten auch öffentlich-rechtlicher Natur — gegenüber AnscHÜTz
— unserer Auffassung nach bezieht, dessen ist schon oben Er-
wähnung gethan. Die Praxis beurtheilt den vorliegenden Spezial-
fall wie folgt: Das Öbertribunal (Entsch. vom 10. April 1866
und 22. Dez. 1872, STRIETHORST, Archiv Bd. LXII S. 273,
Bad. LXXII S. 9) hat angenommen, dass die Natur der
Dinge für die an die Strasse angebauten Häuser Bedürfnisse
und Ansprüche der Benutzung erzeuge, mit welcher die Möglich-
keit einer aus dem absoluten Eigenthumsbegriffe betrefis der
Wege hervorgehenden willkürlichen, unter Umständen die völlige
Entwerthung des dadurch betroffenen Grundbesitzes bedingenden
Veränderungsbefugniss unvereinbar sein würde, und dass die Be-
nutzung der Strasse und der ungeschmälerten Kommunikation
mit derselben, deren sie ihrer Lage nach bedürftig seien, nicht
bloss vergönnungsweise ‚und nach administrativem Ermessen,
sondern dauernd und mit dem Charakter eines „wohlerworbenen
Rechts“ gewährt werden müsse. Dies hat das Reichsgericht
® An einer speziellen Bestimmung fehlt es.