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(Bd. VII S. 214) für das Gebiet des rheinischen und des Land-
rechts anerkannt.
Im Gebiete des gemeinen Rechtes ist soviel unzweifelhaft,
dass es an einer positiven Bestimmung sowohl für die öffent-
lich-rechtliche Entschädigung im Allgemeinen wie für den vor-
liegenden Spezialfall fehlt.
Die Kabinetsordre gilt hier nicht; es ist zwar das Gesetz
vom 11. Mai 1842 eingeführt (G.-S. S. 1867, S. 1515), aber dies
Gesetz bezieht sich, wie schon oben bemerkt, nur auf die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges, und der $ 4 desselben, welcher von
dem Ersatze der Rechte und Vortheile bei deren Aufopferung
handelt, hat die materiellen Bestimmungen über dieses Ge-
biet nicht alteriren können, obgleich dies gelegentlich verkannt
wird (R.-G.-E, vom 27. Mai 1887, Pr. Verw.-Bl. 1886/87,
S. 349. Erk. des Kompetenzgerichtshofes vom 8. Jan. 1870.
V. M.-Bl. 8. 82, J.-M.-Bl. S. 66). Art. 9 der Verfassung, der
wie oben geschildert, mehr eine dekorative Rolle spielt, da er
am Bestehenden nichts geändert hat, kommt nur insofern in Be-
tracht, als er dem Gesetzgeber die Direktive giebt, in welcher
Richtung er de lege ferenda vorzugehen habe. Die Staatsregierung
erklärt in den Motiven zum Entwurfe eines Enteignungsgesetzes
(J.-M.-Bl. 1864, S. 353, 355), dass der Art. 9 aufrecht erhalte,
was schon vor der Verfassung gegolten habe, und sich nur auf
die Expropriation zu Gunsten gemeinnütziger Unternehmungen
beziehe. Er ist daher obsolet geworden, seitdem die Enteignung
gesetzlich geregelt ist. Mit der polizeilichen Enteignung soll er
hiernach nie etwas zu thun gehabt haben. Man kann aus diesem ':
Artikel aber immerhin soviel feststellen, dass der Staat sich ex
fundamento justitiae damit einverstanden erklärt, dass auch ab-
gesehen von der reinen Erpropriation er eine Hingabe von Privat-
eigenthum, also Allem, was für den Privaten von Vermögenswerth
ist, aus Gründen des öffentlichen Interesses, sei es Eintziehung, sei
es Beschränkung — Beides ist juristisch nur dem Grade der Ver-