Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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(Bd. VII S. 214) für das Gebiet des rheinischen und des Land- 
rechts anerkannt. 
Im Gebiete des gemeinen Rechtes ist soviel unzweifelhaft, 
dass es an einer positiven Bestimmung sowohl für die öffent- 
lich-rechtliche Entschädigung im Allgemeinen wie für den vor- 
liegenden Spezialfall fehlt. 
Die Kabinetsordre gilt hier nicht; es ist zwar das Gesetz 
vom 11. Mai 1842 eingeführt (G.-S. S. 1867, S. 1515), aber dies 
Gesetz bezieht sich, wie schon oben bemerkt, nur auf die Zu- 
lässigkeit des Rechtsweges, und der $ 4 desselben, welcher von 
dem Ersatze der Rechte und Vortheile bei deren Aufopferung 
handelt, hat die materiellen Bestimmungen über dieses Ge- 
biet nicht alteriren können, obgleich dies gelegentlich verkannt 
wird (R.-G.-E, vom 27. Mai 1887, Pr. Verw.-Bl. 1886/87, 
S. 349. Erk. des Kompetenzgerichtshofes vom 8. Jan. 1870. 
V. M.-Bl. 8. 82, J.-M.-Bl. S. 66). Art. 9 der Verfassung, der 
wie oben geschildert, mehr eine dekorative Rolle spielt, da er 
am Bestehenden nichts geändert hat, kommt nur insofern in Be- 
tracht, als er dem Gesetzgeber die Direktive giebt, in welcher 
Richtung er de lege ferenda vorzugehen habe. Die Staatsregierung 
erklärt in den Motiven zum Entwurfe eines Enteignungsgesetzes 
(J.-M.-Bl. 1864, S. 353, 355), dass der Art. 9 aufrecht erhalte, 
was schon vor der Verfassung gegolten habe, und sich nur auf 
die Expropriation zu Gunsten gemeinnütziger Unternehmungen 
beziehe. Er ist daher obsolet geworden, seitdem die Enteignung 
gesetzlich geregelt ist. Mit der polizeilichen Enteignung soll er 
hiernach nie etwas zu thun gehabt haben. Man kann aus diesem ': 
Artikel aber immerhin soviel feststellen, dass der Staat sich ex 
fundamento justitiae damit einverstanden erklärt, dass auch ab- 
gesehen von der reinen Erpropriation er eine Hingabe von Privat- 
eigenthum, also Allem, was für den Privaten von Vermögenswerth 
ist, aus Gründen des öffentlichen Interesses, sei es Eintziehung, sei 
es Beschränkung — Beides ist juristisch nur dem Grade der Ver-
	        
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