den Oivilstand des Vaters, wenn es von dem Vater, oder durch
den Civilstand der Mutter, wenn es von dieser anerkannt worden
ist. Nach der Verschiedenheit der Fälle führt das Kind ent-
weder den Namen des Vaters oder den der Mutter.“ DALLoz,
Repertoire s. v. „noblesse* führt an, dass das anerkannte unehe-
liche Kind mit dem Namen desjenigen seiner Eltern, der es an-
erkannt hat, nicht auch den Adel erhält.
Baden ist zwar mit seinem Gesetz vom 21. Febr. 1851
über Erbrecht und Ernährung unehelicher Kinder vom Code civil
insoweit abgewichen, als es auch ohne Anerkenntniss nicht nur
die Mutter, sondern auch den Vater zur Ernährung des unehe-
lichen Kindes verpflichtet, insoweit aber bei demselben ver-
blieben, als das uneheliche Kind den Civilstand des einen oder
des andern der beiden Eltern nur in Folge von dessen An-
erkennung erhält. Es bestimmt ferner das VI. Konstitutions-
edikt von 1808 (R.-Bl. S. 161) in $ 21°, dass den Adel durch
Geburt nur der erlangt, welcher von einem adeligen Vater in
rechtmässiger Ehe erzeugt wird. Demgemäss sind folgende
badische Urtheile ergangen: das anerkannte Kind führt den
Namen des anerkennenden Vaters (Landgericht Karlsruhe in
Bad. Annalen, Jahrg. 1887 S. 12), jedoch nicht sein Adels-
prädikat (Landg. Freyburg ebenda 8. 375). Auch WIELANDT,
a.a. O. S. 14 sagt: „uneheliche Kinder erwerben nicht kraft Ab-
stammung die Adelseigenschaft des Vaters oder der Mutter.“
Auch der Entwurf der ersten Abtheilung eines Bürgerlichen
Gesetzbuches für das Grossherzogthum Hessen von 1844 hält
Geschlechtsnamen und Adel aus einander in der Vorschrift des
Art. 54: „Uneheliche Kinder erhalten den Geschlechtsnamen,
nicht aber den Adel der Mutter.“ Bei dieser Scheidung zwischen
Namen und Standeszeichen kann auch hier der weitere Passus:
„sie können auch, wenn ihr Vater sie anerkannt hat, mit dessen
Bewilligung seinen Namen führen“ bei seinem Schweigen über
den etwaigen Adel des Vaters nur dahin verstanden werden, dass