Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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letzung nach unterscheidbar — nur dann erfolgen solle, wenn das 
Gesetz dies im Besonderen anordne, wenn Entschädigung gewährt, 
ja wenn diese vorläufig schon festgestellt werde. Der Staat zeigt 
sich also als ausserordentlich billig und feinfühlend. Er erkennt 
damit an, dass eine rechtmässige Handhabung der Staatsgewalt 
dennoch unter Umständen als nicht dem Gerechtigkeitsgefühle ent- 
sprechend angesehen werden könne und müsse. Diese Umstände 
werden naturgemäss nur abnorme, nicht alltägliche sein können, 
Fälle, welche wir heute Aufopferungsfälle, besondere Opfer, Aus- 
nahmen, ungleichartige Belastungen gegenüber Anderen, Ab- 
weichungen von dem Gemeingültigen, Alle umfassenden nennen. 
Von Eingriffen der Gesetzgebung selbst ist daher hier abzusehen. 
Wie AnscHÜTz in seinen eingehenden Studien mittheilt, ent- 
wickelte sich denn auch schon früher in Theorie und Praxis die 
Anschauung, dass dem Betroffenen ein Ersatzanspruch zustehen 
solle bei Eingriffen durch Ausübung der Staatsgewalt, vermöge 
deren ein Staatsbürger zu einem verhältnissmässig grösseren Opfer 
als seine Mitbürger genöthigt worden sei. Durch das Individual- 
gebot erscheine der Betroffene unverhältnissmässig belastet; wenn 
er zu einer besonderen Aufopferung gezwungen werde, so solle 
ihm Vergütung zu Theil werden. 
Wir sehen, dass die heutigen Anschauungen im Landrechts- 
gebiete mit dieser sich decken. Nur ist darauf aufmerksam zu 
machen, dass das „Besondere“ schon im Begriffe des „Opfers“, 
der nicht alltäglichen, ausnahmsweis erfolgenden Hingabe liegt, 
dass also nicht etwas „Besonderes von Ausnahmecharakter, 
sondern nur etwas Individuelles, individuell durch Thatsachen Ge- 
wordenes hingeopfert, d. h. ausnahmsweis hingegeben zu werden 
braucht. (Im Landrechte bedeutet „besonderes“ Recht subjektives 
Recht.) 
Dass mit diesen auch in der Praxis anerkannten Theorieen 
kein Rechtssatz, der einen Rechtsanspruch hätte erzeugen können, 
geschaffen werden konnte, sofern nicht durch konstante Recht-
	        
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