Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sprechung eine aus „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ hergeleitete 
Rechtsprechung ein Gewohnheits-Juristenrecht schuf, ist unbe- 
streitbar. 
Man wandte gegen die Berechtigung zum Ersatze ein, dass 
Privilegien an sich Bevorzugungen seien, deren Hingabe kein Opfer 
bedeute, weil die Bevorzugung eben schon ungerecht gegenüber 
Anderen sei. Dies ist vielleicht richtig, obgleich Privilegirungen 
auch aus guten Gründen bestehen können, schlägt aber hier nicht 
ein, da wir nicht an Opfer von Privilegien, sondern an Opfer 
individueller Werthe im Allgemeinen denken. 
Man gab ferner an, dass, wenn der Staat auf ein jus eminens 
verzichte, das ihm im Nothfalle das Recht gäbe, sich ohne 
Weiteres des Privateigenthums zu bemächtigen, auch das Korrelat 
desselben, die Entschädigungspflicht, fortfalle. Seitdem der Staat 
sich mit einer gesetzmässigen Verwaltung begnüge, gebe es kein 
Recht, das dieser Rechtsausübung entgegengesetzt werden könne. 
Der Staat habe nicht mehr vor dem Eigenthum Halt zu machen, 
sondern das Eigenthum finde seine Schranken in der Staats- 
gewalt. 
Von der neueren Wissenschaft wird der Satz, dass allgemeine 
Rechtsgrundsätze die Entschädigung von Aufopferungen geböten, 
denn auch hier bejaht und dort verneint (AxscHütz 8. 25, 29). 
Es kommt also noch in Betracht: Wie stellt sich die heutige 
Praxis zu der Frage im Allgemeinen und zu der Spezialfrage im 
Besonderen! 
OTTO MAYER nimmt (9, 349) an, dass sich ein Gewohnheits- 
Juristenrecht thatsächlich gebildet habe; die Juristenfakultät in 
Jena habe unter dem 14. Juni 1874 „einen gewissen und un- 
zweifelhaften Rechtssatz der Gegenwart“ für vorliegend erachtet, 
das Obertribunal „einen Grundsatz des gemeinen Rechts“ (Str.- 
Arch. Bd. XXXV S. 315), das Oberappellationsgericht Darm- 
stadt habe analog geurtheilt „aus staatsrechtlichen Gesichts- 
punkten“; das Reichsgericht findet nach gemeinem Rechte (Ur-
	        
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