Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Sache oder wegen Beschränkung des Eigenthums eine Ent- 
schädigung zu gewähren sei, und regelt die Rechte der mit- 
betroffenen Dritten. 
Zum Schlusse wollen wir noch die Anschauungen von BERING 
und DERNBURG a. a. O. erwähnen. Ersterer meint, die Annahme 
des Reichsgerichts, dass in der blossen Herstellung des Anbaues 
nach gemeinem Rechte weder der Thatbestand des Anerkennt- 
nisses des Bestehens eines Nachbarrechts noch einer privatrecht- 
lichen Servitut zu finden sei, könne jedenfalls für die preussischen 
Gebietstheile nicht aufrecht erhalten bleiben, in welchen das Ge- 
setz über die Baufluchtlinien Anwendung finde; aber auch 
sonst würden den Anliegern der Strasse besondere Kosten und 
Beschränkungen auferlegt, die als Aequivalent für das Recht des 
Anbaues, und eines Zuganges von ihrem Gebäude zu der Strasse 
aufgefasst werden müssten, weil es sonst an jedem Rechtsgrunde 
für diese besondere Belastung gegenüber dem sonstigen Publikum 
fehlen würde. | 
Wie oben ausgeführt ist, bedürfen wir dieser Konstruktion 
nicht; aber auch wenn sie nothwendig und berechtigt wäre, so 
fehlte doch der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch. Für 
den Fall, dass die Veränderung zu Gunsten eines aus nicht po- 
lizeilichen Gründen des öffentlichen Wohls konzessionirten Unter- 
nehmens erfolge, meint BERING weiter, müsse jedenfalls Ent- 
schädigung gewährt werden, zumal im Rechtsgebiete der Han- 
noverschen Wegegesetze (Ges. vom 28. Juli 1851 8 24 G.-S. 
S. 141). 
Er beruft sich auf DERNBURG, welcher auch hier den An- 
spruch anerkennt, indem er den volkswirthschaftlichen Standpunkt 
betont und hervorhebt, dass nach römischem Rechte allerdings 
der Staat ein freies Verfügungsrecht über die ihm gehörigen 
Strassen habe. Er folgert daraus, dass dieser Grundsatz bezüg- 
lich der nicht dem Staate gehörigen öffentlichen Wege nicht 
Anwendung erleide, und dass somit hier ein Entschädigungs-
	        
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