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der Sache oder wegen Beschränkung des Eigenthums eine Ent-
schädigung zu gewähren sei, und regelt die Rechte der mit-
betroffenen Dritten.
Zum Schlusse wollen wir noch die Anschauungen von BERING
und DERNBURG a. a. O. erwähnen. Ersterer meint, die Annahme
des Reichsgerichts, dass in der blossen Herstellung des Anbaues
nach gemeinem Rechte weder der Thatbestand des Anerkennt-
nisses des Bestehens eines Nachbarrechts noch einer privatrecht-
lichen Servitut zu finden sei, könne jedenfalls für die preussischen
Gebietstheile nicht aufrecht erhalten bleiben, in welchen das Ge-
setz über die Baufluchtlinien Anwendung finde; aber auch
sonst würden den Anliegern der Strasse besondere Kosten und
Beschränkungen auferlegt, die als Aequivalent für das Recht des
Anbaues, und eines Zuganges von ihrem Gebäude zu der Strasse
aufgefasst werden müssten, weil es sonst an jedem Rechtsgrunde
für diese besondere Belastung gegenüber dem sonstigen Publikum
fehlen würde. |
Wie oben ausgeführt ist, bedürfen wir dieser Konstruktion
nicht; aber auch wenn sie nothwendig und berechtigt wäre, so
fehlte doch der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch. Für
den Fall, dass die Veränderung zu Gunsten eines aus nicht po-
lizeilichen Gründen des öffentlichen Wohls konzessionirten Unter-
nehmens erfolge, meint BERING weiter, müsse jedenfalls Ent-
schädigung gewährt werden, zumal im Rechtsgebiete der Han-
noverschen Wegegesetze (Ges. vom 28. Juli 1851 8 24 G.-S.
S. 141).
Er beruft sich auf DERNBURG, welcher auch hier den An-
spruch anerkennt, indem er den volkswirthschaftlichen Standpunkt
betont und hervorhebt, dass nach römischem Rechte allerdings
der Staat ein freies Verfügungsrecht über die ihm gehörigen
Strassen habe. Er folgert daraus, dass dieser Grundsatz bezüg-
lich der nicht dem Staate gehörigen öffentlichen Wege nicht
Anwendung erleide, und dass somit hier ein Entschädigungs-