— 684 —
des Fluchtliniengesetzes und konstruirt folgende Lehre: Die ge-
setzliche Unterlage für den Entschädigungsanspruch des Anliegers
einer städtischen oder Dorfstrasse, welche zugleich für den Anbau
bestimmt ist, liege im Fluchtliniengesetze in Verbindung mit der
Ausführungsverordnung vom 28. Mai 1876 und den auf Grund
dieser ergangenen Ortsstatuten und Bauverordnungen der einzelnen
Gemeinden. Nach 88 3 und 4 des Ges. sei bei Festsetzung der
Fluchtlinien für Förderung des Verkehrs und guten Anschluss
Sorge zu tragen, dabei würden die Grundstücke in ihrer Höhen-
lage bestimmt bezeichnet. Aus & 12 folge, dass ein Anbau an
regulirten Strassen nicht verboten werden könne. An diesen
Grundsätzen müssten die örtlichen Ordnungen festhalten, wofür
er Beispiele anführt. Hieraus folge der Zusammenhang und die
nothwendige Aufrechterhaltung der Verbindung des Wohngrund-
stücks mit der Strasse für alle Zukunft. Wegen dieser polizei-
lichen Bestimmungen sei den Anliegern ein dingliches Recht auf
Entschädigung zuzusprechen, falls die Erhaltung des Niveaus
dennoch nicht mehr möglich sei. Der hiernach gesetzlich be-
gründeten Einschränkung sei der Strasseneigenthümer unterworfen.
Wenn nun der ÄAnlieger wegepolizeilichen Anordnungen sich
zu unterwerfen habe, so trete aus & 75 Einl. Allg. L.-R. die
Verpflichtung des Strassenbaupflichtigen ein, den Anlieger zu
entschädigen. Da das Fluchtliniengesetz in der ganzen Monarchie
gelte, so sei der Entschädigungsanspruch der Adjacenten auch
überall der gleiche, zumal in den nichtlandrechtlichen Landes-
theilen der gleiche Grundsatz des $ 75 gemäss $ 4 des Ges. vom
11. Mai 1842 in Geltung befindlich sei (8. 16—21).
Uns scheint trotz dieser Ausführung nicht nachgewiesen, dass
die Unveränderbarkeit des Verhältnisses vom Grundstück zur
Strasse im Detail durch das Fluchtliniengesetz ausgesprochen
sei. Wenn der Strasseneigenthümer sich der polizeilichen An-
ordnung zu beugen hat, so hat dies auch der Anlieger zu thun,
ohne dass der Wegebaupflichtige dadurch an sich entschädigungs-