Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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des Fluchtliniengesetzes und konstruirt folgende Lehre: Die ge- 
setzliche Unterlage für den Entschädigungsanspruch des Anliegers 
einer städtischen oder Dorfstrasse, welche zugleich für den Anbau 
bestimmt ist, liege im Fluchtliniengesetze in Verbindung mit der 
Ausführungsverordnung vom 28. Mai 1876 und den auf Grund 
dieser ergangenen Ortsstatuten und Bauverordnungen der einzelnen 
Gemeinden. Nach 88 3 und 4 des Ges. sei bei Festsetzung der 
Fluchtlinien für Förderung des Verkehrs und guten Anschluss 
Sorge zu tragen, dabei würden die Grundstücke in ihrer Höhen- 
lage bestimmt bezeichnet. Aus & 12 folge, dass ein Anbau an 
regulirten Strassen nicht verboten werden könne. An diesen 
Grundsätzen müssten die örtlichen Ordnungen festhalten, wofür 
er Beispiele anführt. Hieraus folge der Zusammenhang und die 
nothwendige Aufrechterhaltung der Verbindung des Wohngrund- 
stücks mit der Strasse für alle Zukunft. Wegen dieser polizei- 
lichen Bestimmungen sei den Anliegern ein dingliches Recht auf 
Entschädigung zuzusprechen, falls die Erhaltung des Niveaus 
dennoch nicht mehr möglich sei. Der hiernach gesetzlich be- 
gründeten Einschränkung sei der Strasseneigenthümer unterworfen. 
Wenn nun der ÄAnlieger wegepolizeilichen Anordnungen sich 
zu unterwerfen habe, so trete aus & 75 Einl. Allg. L.-R. die 
Verpflichtung des Strassenbaupflichtigen ein, den Anlieger zu 
entschädigen. Da das Fluchtliniengesetz in der ganzen Monarchie 
gelte, so sei der Entschädigungsanspruch der Adjacenten auch 
überall der gleiche, zumal in den nichtlandrechtlichen Landes- 
theilen der gleiche Grundsatz des $ 75 gemäss $ 4 des Ges. vom 
11. Mai 1842 in Geltung befindlich sei (8. 16—21). 
Uns scheint trotz dieser Ausführung nicht nachgewiesen, dass 
die Unveränderbarkeit des Verhältnisses vom Grundstück zur 
Strasse im Detail durch das Fluchtliniengesetz ausgesprochen 
sei. Wenn der Strasseneigenthümer sich der polizeilichen An- 
ordnung zu beugen hat, so hat dies auch der Anlieger zu thun, 
ohne dass der Wegebaupflichtige dadurch an sich entschädigungs-
	        
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