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der Adel des Vaters dem anerkannten unehelichen Kinde nicht
zukommen soll.
Für Württemberg bestimmt das Gesetz betr. die privat-
rechtlichen Folgen der Verbrechen und Strafen vom 5. Sept. 1839
(R.-Bl. S. 553) in Art. 28 Zift. 5:
„Ein im Ehebruch oder Blutschande (Art. 301—303
des St.-G.-B.) erzeugtes Kind kann, auch mit Zustimmung
des Vaters, den Namen desselben nicht führen.
Ein anderes uneheliches Kind kann den väterlichen
Namen nur dann führen, wenn der Vater seine Einwilligung
zum (seburtsregister erklärt. Es bleibt jedoch nicht nur den
standesherrlichen, sondern auch den ritterschaftlichen Familien
unbenommen, hierüber noch durch Haus- oder Familien-
statute besondere Bestimmungen zu treffen.
Uebrigens begründet die Befugniss zur Führung jenes
Namens kein weiteres Recht irgend einer Art.“
Diese Gesetzesworte für sich bieten allerdings keinen Anhalt
dafür, ob unter „Namen“ hier auch das Adelsprädikat zu ver-
stehen ist oder nicht. Erwägt man aber, dass das Württem-
bergische Recht, deutscher Rechtsanschauung folgend, unehelich
Geborene selbst von der Theilnahme an den doch niedriger als
der Adel stehenden Zünften bis zur Zeit der revidirten Gewerbe-
ordnung von 1836 (Art. 13) ausschloss, und dass Art. 28 cit.
nur den bisherigen Missbrauch, uneheliche Kinder nach ihren
Vätern ohne deren Einwilligung, statt nach den Müttern, zu be-
nennen, nicht aber die noch kurz zuvor durch die Ausschliessung
Unehelicher von den Zünften im Recht zum Ausdruck gebrachte
Anschauung von der tiefen sozialen Stellung der Unehelichen
beseitigen wollte, erwägt man weiter, dass in Württemberg 1839
noch wesentliche Schranken für die Geburtsstände existirten und
ein Adeliger durch Ergreifung eines mit der Standessitte un-
vereinbaren Gewerbes (Handwerks, offenen Krams) den Adel
verlor — so REYSCHER a. a. O. 8195 —, dass andererseits,
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