Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Adel des Vaters dem anerkannten unehelichen Kinde nicht 
zukommen soll. 
Für Württemberg bestimmt das Gesetz betr. die privat- 
rechtlichen Folgen der Verbrechen und Strafen vom 5. Sept. 1839 
(R.-Bl. S. 553) in Art. 28 Zift. 5: 
„Ein im Ehebruch oder Blutschande (Art. 301—303 
des St.-G.-B.) erzeugtes Kind kann, auch mit Zustimmung 
des Vaters, den Namen desselben nicht führen. 
Ein anderes uneheliches Kind kann den väterlichen 
Namen nur dann führen, wenn der Vater seine Einwilligung 
zum (seburtsregister erklärt. Es bleibt jedoch nicht nur den 
standesherrlichen, sondern auch den ritterschaftlichen Familien 
unbenommen, hierüber noch durch Haus- oder Familien- 
statute besondere Bestimmungen zu treffen. 
Uebrigens begründet die Befugniss zur Führung jenes 
Namens kein weiteres Recht irgend einer Art.“ 
Diese Gesetzesworte für sich bieten allerdings keinen Anhalt 
dafür, ob unter „Namen“ hier auch das Adelsprädikat zu ver- 
stehen ist oder nicht. Erwägt man aber, dass das Württem- 
bergische Recht, deutscher Rechtsanschauung folgend, unehelich 
Geborene selbst von der Theilnahme an den doch niedriger als 
der Adel stehenden Zünften bis zur Zeit der revidirten Gewerbe- 
ordnung von 1836 (Art. 13) ausschloss, und dass Art. 28 cit. 
nur den bisherigen Missbrauch, uneheliche Kinder nach ihren 
Vätern ohne deren Einwilligung, statt nach den Müttern, zu be- 
nennen, nicht aber die noch kurz zuvor durch die Ausschliessung 
Unehelicher von den Zünften im Recht zum Ausdruck gebrachte 
Anschauung von der tiefen sozialen Stellung der Unehelichen 
beseitigen wollte, erwägt man weiter, dass in Württemberg 1839 
noch wesentliche Schranken für die Geburtsstände existirten und 
ein Adeliger durch Ergreifung eines mit der Standessitte un- 
vereinbaren Gewerbes (Handwerks, offenen Krams) den Adel 
verlor — so REYSCHER a. a. O. 8195 —, dass andererseits, 
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