Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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landesgerichtspräsidenten, dem Landgerichtspräsidenten hinsicht- 
lich sämmtlicher bezw. der Gerichte seines Bezirks zu. Eine 
‚Vermischung von Entscheidung in Rechtssachen und in Aufsichts- 
sachen ist damit völlig ausgeschlossen; die Dienststellen der 
Rechtsprechung und der Aufsicht sind völlig getrennt, wenn auch 
die Oberlandesgerichtspräsidenten und die Landgerichtspräsidenten 
für ihre Person an der Rechtsprechung theilnehmen. 
“Ferner ist der Versuch gemacht, die Form, in welcher das 
Aufsichtsrecht ausgeübt werden darf, gesetzlich festzulegen; es 
wird die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts gerügt 
und zu dessen rechtzeitiger und sachgemässer Erledigung er- 
mahnt. 
Eine nähere Bestimmung der vom & 1 des Gesetzes vom 
7. Mai 1851 erforderten Thatbestände, eine Angabe, wann ein 
Amtsgeschäft ordnungswidrig ausgeführt bezw. rechtzeitig und 
sachgemäss erledigt ist, — so weit gefasst diese Begriffe sind, 
giebt auch die neuere Gesetzgebung nicht. 
An die Stelle eines solchen Gesetzes tritt die Ansicht der 
in & 78 Ausf.-G. zum G.-V.-G. bestimmten Aufsichtsbeamten 
oder des Disziplinargerichts. An seine Stelle tritt die Beschwerde 
bei dem höheren Aufsichtsbeamten oder die Entscheidung des 
Disziplinargerichts ($ 22 Ges. über Abänderung der Disziplinar- 
bestimmungen). 
Der Mangel jenes Gesetzes bringt den Richter in Gefahr 
eines Konflikts mit seinem Vorgesetzten, welcher dessen Autorität 
oder die dienstliche Lage des Richters in Zweifel zu stellen ge- 
eignet ist. Der Mangel jenes Gesetzes wiegt um so schwerer, 
als sich die Zeitanschauungen über Pflichten fortwährend ändern, 
während die unbestimmten Begriffe jener Disziplinarbestimmungen 
mit einer Tradition ihrer Anwendung feststehen bleiben und so 
geeignet sind, wenn nicht einen Schuldlosen, so doch einen minder 
oder unbewusst Schuldigen zu treffen. 
1. 
Nach $ 1 R.-G.-V.-G. sollen die Gerichte nur dem Gesetze 
unterstehen, d. h. dem Willen des Gesetzgebers im einzelnen
	        
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