Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Bundesstaat und im Reiche. Wie dieser Wille zu Stande kommt 
und sich äussert, wird das Landesgesetz für den betreffenden 
Bundesstaat, für Preussen Art. 62 Verf., für das Reich dessen 
Verfassung (Art. 5) bestimmen müssen (LaBann Bd. I S. 540). 
An diesen Gesetzesstellen sind die Begriffe für das, was ge- 
setzgemäss und gesetzwidrig erlassen, angegeben, und kann über 
sie weiter kein Zweifel sein (LABanp Bd. IS. 517ff.). Ein Erlass, 
welcher diesen Erfordernissen genügt, muss für die Gerichte als 
Gesetz gelten; ihnen wird es nicht zustehen, die Angaben, welche 
der Erlass über das Zustandekommen des Gesetzes macht, einer 
Nachprüfung zu unterziehen, ebensowenig, wie der Gesetzgeber 
bezw. die verkündende Stelle, nachdem sie einmal das Gesetz 
veröffentlicht haben, wegen desselben Gesetzes eine erneute Dar- 
stellung des Zustandekommens des Gesetzes bekannt zu machen, 
in der Lage wären; was einmal als Gesetz verkündet ist, bleibt 
für Alle, auch den Verkünder, Gesetz bis zur Aufhebung. 
Wie die Gerichte beim Widerspruch zweier Gesetze bezw. 
eines Gesetzes mit der Reichs- oder Landesverfassung zu ver- 
fahren haben, ist Sache der Gesetzesauslegung, nicht eines 
Prüfungsrechts über das Zustandekommen von Gresetzen. 
Die Reichsverfassung kennt nur eine Art des Ausdrucks der 
gesetzgebenden Gewalt, das Reichsgesetz (LABanD Bd. IS. 594ff., 
STOERK, Deutsches Verfassungsrecht in v. Holtzendorfi’s Ency- 
klopädie 5. Aufl. 8. 1122). 
In Preussen dagegen besteht, wie im Civil- und Strafprozess 
die Befugniss der Gerichte, ohne Prozessverfahren einen, künftige 
Rechtsbeziehungen sichernden, Beschluss, den Arrest-, den Haft- 
befehl, zu erlassen, das Recht der ausübenden Gewalt, gesetz- 
artige Vorschriften unter dem Namen „Verordnung“ zu erlassen 
(Art. 63 Preuss. Verf.). 
Die vom Bundesrath (Art. 7 No. 2, 3 R.-Verf.) zur Ausfüh- 
rung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen, erlassenen und 
getroffenen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen und die 
von ihm über Mängel, welche bei Ausführung der Reichsgesetze 
oder der erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten, 
erlassenen Beschlüsse; ferner die, vom Kaiser (Art. 17 R.-Verf.)
	        
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