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Bundesstaat und im Reiche. Wie dieser Wille zu Stande kommt
und sich äussert, wird das Landesgesetz für den betreffenden
Bundesstaat, für Preussen Art. 62 Verf., für das Reich dessen
Verfassung (Art. 5) bestimmen müssen (LaBann Bd. I S. 540).
An diesen Gesetzesstellen sind die Begriffe für das, was ge-
setzgemäss und gesetzwidrig erlassen, angegeben, und kann über
sie weiter kein Zweifel sein (LABanp Bd. IS. 517ff.). Ein Erlass,
welcher diesen Erfordernissen genügt, muss für die Gerichte als
Gesetz gelten; ihnen wird es nicht zustehen, die Angaben, welche
der Erlass über das Zustandekommen des Gesetzes macht, einer
Nachprüfung zu unterziehen, ebensowenig, wie der Gesetzgeber
bezw. die verkündende Stelle, nachdem sie einmal das Gesetz
veröffentlicht haben, wegen desselben Gesetzes eine erneute Dar-
stellung des Zustandekommens des Gesetzes bekannt zu machen,
in der Lage wären; was einmal als Gesetz verkündet ist, bleibt
für Alle, auch den Verkünder, Gesetz bis zur Aufhebung.
Wie die Gerichte beim Widerspruch zweier Gesetze bezw.
eines Gesetzes mit der Reichs- oder Landesverfassung zu ver-
fahren haben, ist Sache der Gesetzesauslegung, nicht eines
Prüfungsrechts über das Zustandekommen von Gresetzen.
Die Reichsverfassung kennt nur eine Art des Ausdrucks der
gesetzgebenden Gewalt, das Reichsgesetz (LABanD Bd. IS. 594ff.,
STOERK, Deutsches Verfassungsrecht in v. Holtzendorfi’s Ency-
klopädie 5. Aufl. 8. 1122).
In Preussen dagegen besteht, wie im Civil- und Strafprozess
die Befugniss der Gerichte, ohne Prozessverfahren einen, künftige
Rechtsbeziehungen sichernden, Beschluss, den Arrest-, den Haft-
befehl, zu erlassen, das Recht der ausübenden Gewalt, gesetz-
artige Vorschriften unter dem Namen „Verordnung“ zu erlassen
(Art. 63 Preuss. Verf.).
Die vom Bundesrath (Art. 7 No. 2, 3 R.-Verf.) zur Ausfüh-
rung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen, erlassenen und
getroffenen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen und die
von ihm über Mängel, welche bei Ausführung der Reichsgesetze
oder der erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten,
erlassenen Beschlüsse; ferner die, vom Kaiser (Art. 17 R.-Verf.)