gemäss der Verfassung von 1819, jeder von Geburt Adelige,
sobald er ein Rittergut erwarb, ein bevorrechtigtes aktives und
passives Wahlrecht erlangte und schliesslich, dass noch durch
königliche Entschliessung vom 6. Nov. 1843 (vgl. LanG, Handb.
des Personenrechts $ 5 Note 7) die der Beseitigung des Makels
der Anrüchigkeit bei unehelichen Kindern dienende legitimatio
minus plena als noch zu Recht bestehend angesehen wurde: so
kann nur angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Art. 28
des Gesetzes vom 5. Sept. 1839 davon ausging, ein uneheliches Kind
sei in Württemberg nicht adelig, gleichviel ob seine Mutter oder
sein Vater oder beide Eltern adelig waren. Wenn aber ein un-
eheliches Kind den Namen seines adeligen Vaters führen darf,
dabei jedoch nicht-adelig ist, so steht ihm auch nur der Name
des Vaters, nicht dessen Adelsprädikat zu. In dieser Annahme
kann man auch nicht dadurch beirrt werden, dass den standes-
herrlichen und den ritterschaftlichen Familien unbenommen bleibt,
von Art. 28 Ziff. 5 cit. abweichende Bestimmungen zu treffen.
Nicht gegen Führung des adeligen Familiennamens (des Namens
mit dem Adelsprädikat) seitens der unehelichen Kinder ihrer
männlichen Mitglieder sollen diese Familien sich schützen können,
sondern schon dagegen, dass diese unehelichen Kinder ihrer
Väter Familiennamen auch ohne Adelsprädikat führen dürfen.
Denn auch dies kann, zumal in Familien von seltenerem und be-
sonders angesehenem Namen als Belästigung und Beeinträch-
tigung des Namensrechts empfunden werden, wie das Reichs-
gericht in Entsch. in Civils. Bd. 29 S. 130 erörtert. Schliesslich
weist auch der letzte Satz der Ziff. 5 Art. 28 cit.: „Uebrigens
begründet die Befugniss zur Führung jenes Namens kein weiteres
Recht irgend einer Art“ darauf hin, dass mit dem Recht auf
den Namen nicht auch ein solches auf den Stand des adeligen
Vaters verbunden ist.
Diese ohne Kenntniss der Materialien des Württembergischen
Gesetzes vom 5. Sept. 1839 von mir niedergeschriebenen Sätze