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nungen gegen das Gesetz nicht, und es hätte unter allen Um-
ständen eines Hinweises auf diejenigen Landesgesetzgebungen be-
durft, welche solche Verordnungen kennen, um ihre Wirksamkeit
auch im Gebiet der Reichsgesetzgebung festzusetzen, eines Hin-
weises auf die Merkmale, welche eine solche Verordnung haben
müsse, um für Gerichte verbindlich zu sein, namentlich aber auch
eines Hinweises auf das Verhältniss solcher landesgesetzlicher
Verordnungen zur Reichsgesetzgebung, einer Aufklärung darüber,
ob sie auch dann die Gerichte verbinden sollen, wenn sie sich
gegen Reichsgesetze richten, denn ohne eine Bestimmung darüber
scheint es zweifellos, dass die Preussischen Gerichte allerdings
berechtigt sind, die Rechtsgiltigkeit königlicher, gehörig verkün-
deter Verordnungen darauf zu prüfen, ob sie nicht etwa ein
Reichsgesetz verletzen.
Aus dieser Erwägung folgt, dass der $ 1 R.-G.-V.-G. auf
derartige Verordnungen der Landesgesetzgebungen desshalb nicht
hingewiesen hat, weil er die Gerichte nicht hat unterwerfen wollen,
und daraus folgt, dass mindestens nach diesem Gesetz die Preus-
sischen Gerichte allerdings das Recht haben, die Rechtsgiltigkeit
gehörig verkündeter Verordnungen zu prüfen,