Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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nungen gegen das Gesetz nicht, und es hätte unter allen Um- 
ständen eines Hinweises auf diejenigen Landesgesetzgebungen be- 
durft, welche solche Verordnungen kennen, um ihre Wirksamkeit 
auch im Gebiet der Reichsgesetzgebung festzusetzen, eines Hin- 
weises auf die Merkmale, welche eine solche Verordnung haben 
müsse, um für Gerichte verbindlich zu sein, namentlich aber auch 
eines Hinweises auf das Verhältniss solcher landesgesetzlicher 
Verordnungen zur Reichsgesetzgebung, einer Aufklärung darüber, 
ob sie auch dann die Gerichte verbinden sollen, wenn sie sich 
gegen Reichsgesetze richten, denn ohne eine Bestimmung darüber 
scheint es zweifellos, dass die Preussischen Gerichte allerdings 
berechtigt sind, die Rechtsgiltigkeit königlicher, gehörig verkün- 
deter Verordnungen darauf zu prüfen, ob sie nicht etwa ein 
Reichsgesetz verletzen. 
Aus dieser Erwägung folgt, dass der $ 1 R.-G.-V.-G. auf 
derartige Verordnungen der Landesgesetzgebungen desshalb nicht 
hingewiesen hat, weil er die Gerichte nicht hat unterwerfen wollen, 
und daraus folgt, dass mindestens nach diesem Gesetz die Preus- 
sischen Gerichte allerdings das Recht haben, die Rechtsgiltigkeit 
gehörig verkündeter Verordnungen zu prüfen,
	        
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