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Einfluss der Entscheidung der Verwaltungsbehörden
aus $ 122 des Alters- und Invaliditätsversicherungs-
gesetzes vom 22. Juni 1889 auf die Entscheidung
des Reichsversicherungsamtes.
Von
Dr. Benno Hitse in Berlin.
Das Alters- und Invaliditätsversicherungsgesetz vom 22. Juni
1889 überträgt im 8& 122 die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und
Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, oder den im & 8 bezeichneten
Personen andererseits, über die Frage, ob oder zu welcher Ver-
sicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse bezw. für welchen Be-
rufszweig Beiträge zu entrichten sind, der unteren Verwaltungs-
behörde des Beschäftigungsortes sowie auf hiergegen eingelegte
Beschwerde der oberen Verwaltungsbehörde, welche endgültig
entscheidet. Streitigkeiten über erhobene Rentenansprüche werden
auf grund der 88 79, 133, 134 durch das Reichsversicherungs-
amt bezw. die Landesversicherungsämter entschieden,
Seitens des Reichsversicherungsamtes wird in den Revisions-
entscheidungen No. 206 vom 5. Dez. 1892 und No. 589 vom
18. Juni 1897 die Rechtsauffassung vertreten, dass die Thätigkeit
der Verwaltungsbehörden nur der Regelung der laufenden Ver-
sicherung dient, aber deren Entscheidung eine weitere, die Spruch-
behörden einengende Wirkung nicht zukommt. Bei der hohen
praktischen Bedeutung, welche dieser Rechtssatz auf die Rechte
und Pflichten der Arbeitnehmer gewinnt, rechtfertigt es sich, ihn
auf seine Berechtigung zu prüfen und die Grenze der Zuständig-
keit jeder der beiden Spruchbehörden zu klären.