Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Einfluss der Entscheidung der Verwaltungsbehörden 
aus $ 122 des Alters- und Invaliditätsversicherungs- 
gesetzes vom 22. Juni 1889 auf die Entscheidung 
des Reichsversicherungsamtes. 
Von 
Dr. Benno Hitse in Berlin. 
Das Alters- und Invaliditätsversicherungsgesetz vom 22. Juni 
1889 überträgt im 8& 122 die Entscheidung von Streitigkeiten 
zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und 
Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, oder den im & 8 bezeichneten 
Personen andererseits, über die Frage, ob oder zu welcher Ver- 
sicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse bezw. für welchen Be- 
rufszweig Beiträge zu entrichten sind, der unteren Verwaltungs- 
behörde des Beschäftigungsortes sowie auf hiergegen eingelegte 
Beschwerde der oberen Verwaltungsbehörde, welche endgültig 
entscheidet. Streitigkeiten über erhobene Rentenansprüche werden 
auf grund der 88 79, 133, 134 durch das Reichsversicherungs- 
amt bezw. die Landesversicherungsämter entschieden, 
Seitens des Reichsversicherungsamtes wird in den Revisions- 
entscheidungen No. 206 vom 5. Dez. 1892 und No. 589 vom 
18. Juni 1897 die Rechtsauffassung vertreten, dass die Thätigkeit 
der Verwaltungsbehörden nur der Regelung der laufenden Ver- 
sicherung dient, aber deren Entscheidung eine weitere, die Spruch- 
behörden einengende Wirkung nicht zukommt. Bei der hohen 
praktischen Bedeutung, welche dieser Rechtssatz auf die Rechte 
und Pflichten der Arbeitnehmer gewinnt, rechtfertigt es sich, ihn 
auf seine Berechtigung zu prüfen und die Grenze der Zuständig- 
keit jeder der beiden Spruchbehörden zu klären.
	        
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