Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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als diejenigen, welche durch das Rechtsmittel der Revision eventuell 
an das Reichsversicherungsamt gebracht werden. 
Seitens des Reichsversicherungsamtes wird hieraus gefolgert, 
dass nur die Beitragszahlungspflicht, nicht aber die Versicherungs- 
pflicht selbst Gegenstand des den Verwaltungsbehörden zur Ent- 
scheidung anvertrauten Verfahrens sein könne, weshalb über 
letztere, d. h. die daraus entspringende Anwartschaft auf Rente, 
es selbst zuständig sei, nach freier Beweiswürdigung zu erkennen, 
ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese Auffassung er- 
scheint aber unzutreffend.. Denn die Beitragszahlung erfolgt 
lediglich in Erfüllung einer bestehenden Versicherungspflicht. Und 
darüber, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen oder fehlen, 
ist die Eintscheidungsbefugnis den Verwaltungsbehörden durch 
8 122 übertragen. Deren Entscheidung ist nach dem gesetz- 
geberischen Willen aber eine endgültige, mithin schafft sie un- 
streitiges Recht und ist unwiderruflich. Was durch dieselbe er- 
kannt wurde, muss als unanfechtbare Wahrheit gelten, mithin 
als untrügerischer Vordersatz für die zum Urteilsspruch führende 
Schlussfolgerung dienen. Eine Nachprüfung ist infolge der Ab- 
lehnung des Antrages STRUCKMANN dem Reichsversicherungsamte 
ausdrücklich und vorbehaltlos versagt. Aus der Erfüllung der 
Beitragspflicht ergiebt sich aber nach der unzweideutigen Vor- 
schrift des & 15 der Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente, 
sobald im übrigen die Vorbedingungen des $ 9 eingetreten sind. 
Denn sie ist die Vorleistung für die Gegenleistung der Rente. Die 
Versicherungspflicht hat einen aktiven und einen passiven Charakter. 
Der passive besteht in dem Entrichten der Beiträge, der aktive in 
dem Erwerbe des korrespondierenden Anspruches auf Rente. Dass 
eine Teilung in der Weise gesetzgeberischerseits beliebt sei, dass 
blos über die passive Versicherungspflicht die Verwaltungsbehörden, 
über die aktive jedoch das Reichsversicherungsamt zur Entschei- 
dung zuständig sein solle, dafür fehlt es an einem Anhaltspunkte 
in dem Wortlaute der einschlagenden Gesetzesstellen und in deren 
geschichtlicher Entwickelung. Mithin muss das Reichsversicherungs- 
amt die entgültige Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegen sich 
gelten lassen und auf grund dieser seine Entscheidung treffen.
	        
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