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Es würde auch zu ganz unhaltbaren Zuständen führen, sollte
der von dem Reichsversicherungsamt aufgestellte Grundsatz dem
gesetzgeberischen Willen entsprechen. Denn er hätte praktisch
zur Folge, dass eine Person als versicherungspflichtig erklärt
sowohl selbst wie in ihren Arbeitgeber zur Zahlung von Bei-
trägen unter Bedrohen mit schweren Straffolgen gezwungen
wurde, ohne Aussicht auf die Versorgung im Falle Verbrauches
ihrer Arbeitskraft zu haben, welche doch der leitende Grund-
gedanke der gesamten Arbeiterversicherung ist, aber auch ohne
die gezahlten Beträge zurückerstattet zu erhalten. Auf grund
der 88 125, 127 kann die Berichtigung der Quittungskarte bezw.
die Rückerstattung zu viel erhobener Beiträge nämlich erst nach
dahin getroffener Entscheidung der Verwaltungsbehörden im
Verfahrensgange des $ 122 erfolgen, ist mithin unausführbar,
wenn endgültig auf Beitragsentrichtung erkannt war. Dies wider-
streitet dem Rechtsgefühl und der Rechtssicherheit, so dass es
gesetzgeberischerseits nicht gewollt sein kann. Wenn jedoch eine
Revisionsentscheidung No. 594 vom 21. März 1895 einem blinden
Karteninhaber die Rente versagt, weil solcher auf grund $ 4 nicht
versicherungspflichtig sei, während die Versicherungsanstalt die
Beiträge unbeanstandet entgegennahm, so muss dies die Arbeiter-
kreise gegen diese Wohlfahrtseinrichtung mit Fug und Recht
einnehmen. Nur eine Spruchbehörde kann zuständig sein, über
Bestehen oder Fehlen der aktiven und passiven Versicherungs-
pflicht zu entscheiden. Dies ist auf grund $ 122 die Verwaltungs-
behörde. Und deshalb wird das Reichs- oder Landesversicherungs-
amt dadurch in seiner Entscheidungsbefugnis aus 88 79, 133, 134
in der Weise eingeengt, dass es sinnentsprechend dem Grundsatze
des gewerblichen Unfallversicherungsgesetzes & 63 die darauf sich
berufende Rechtsstreitspartei veranlasst, eine Entscheidung im
Wege des & 122 herbeizuführen, wenn solche noch nicht vorliegt,
und demnächst von der erkannten Thatsache als einer untrüge-
rischen Wahrheit ausgehend prüft und erkennt, ob die sonstigen
Voraussetzungen zum Erstehen des Rentenanspruchs vorliegen
oder fehlen.