Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Literatur. 
Alphonse Rivier, Consul general de la Confederation Suisse, professeur 
& l’universite de Bruxelles, prof. hon. & l’universit€ de Lausanne, Prin- 
cipes du Droit des Gens. Paris, Rousseau, 1896. 2 Bde. gr. 8. 
566 u. 501 S. 
Am Schlusse meiner Besprechung des von demselben Verf. im 
Jahre 1889 veröffentlichten Lehrbuchs des Völkerrechts (Archiv Bd. VI 
S.187fl.) konnte ich bereits darauf hinweisen, dass Rivier im Begriffe stehe, 
die Völkerrechtswissenschaft durch ein weiteres, umfassenderes Werk zu be- 
reichern. Wenn somit die Kunde von dem Erscheinen der vorliegenden 
Arbeit dem Eingeweihten zwar eine lebhafte Freude, aber keine besondere 
Ueberraschung bereiten konnte, so ergab sich eine solche bei näherer Be- 
trachtung doch bezüglich der Art und Weise, wie der Verf. sich dieses Mal 
dem ihm so gründlich vertrauten Stoffe gegenüber gestellt hat Nachdem 
Rwier uns ein Lehrbuch geschenkt hatte, welches unter den ihm nach Zweck 
und Umfang nahestehenden Bearbeitungen immer noch als das beste und 
brauchbarste bezeichnet werden darf, konnte man denken, dass er uns nun- 
mehr vielleicht ein umfassendes Handbuch bieten würde. Allein RıvıEr 
mochte sich wohl mit Recht sagen, dass dem Bedürfnis nach einem solchen 
durch die umfassenden Arbeiten von HoLTZENDORFF, CaLvo und PRADIER- 
Fopv£rk einstweilen vollauf genügt sei. So hat er uns denn weder ein 
„manuel“ noch einen „traite“, sondern schlechthin „principes du droit 
des gens“ gegeben. Darunter versteht er eine systematische Darstellung 
der aua dem gemeinsamen internationalen Rechtsbewusstsein der zivilisierten 
Nationen entsprungenen, in Gewohnheit und Verträgen zur Erscheinung ge- 
langten positiven Völkerrechtenormen, in weiterem Umfange, als dies dem 
Zwecke eines Lehrbuchs entsprechen würde, andererseits aber ohne die er- 
schöpfende Ausführlichkeit und den vollständigen gelehrten Apparat, den 
man von einem Handbuch grossen Stiles erwarten darf. Diese Art der Be- 
handlung ergiebt sich für Rıvıer aus dem besonderen Zweck, den er sich
	        
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