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finden ihre Bestätigung, wenigstens insoweit es sich um die Frage
handelt, ob nach Art. 28 Ziff. 5 cit. das uneheliche Kind eines
adeligen Vaters, sobald es dessen Namen führen darf, damit auch
berechtigt sei, dessen Adelsprädikat zu führen, in den mir nach-
träglich bekannt gewordenen Regierungsmotiven und Kammer-
verhandlungen zu dem dem Gesetz vom 5. Sept. 1839 zu Grunde
liegenden Gesetzentwurfe.
Die Motive zu dem Art. 19 des Entwurfes, welchem Art. 28
cit. entspricht, sagen nämlich nach S. 42 der von Knapp ab-
gefassten Handausgabe des Gesetzes: „... es wird keiner weiteren
Rechtfertigung des Satzes bedürfen, dass der Name, welchen ein
uneheliches Kind von seinem Vater führt, kein Recht irgend
einer Art begründe. Eher könnte dieser Satz entbehrlich scheinen,
weil das, was das neue Recht gewährt, sich lediglich auf den
Namen beschränkt, und die Auslegung, dass ein uneheliches
Kind, welches mit seines Vaters Bewilligung dessen Namen führt,
auch dessen Adel und Wappen erlangt, darum rechtlich un-
möglich ist, weil der alte Satz, dass der Adel durch uneheliche
Zeugung nicht fortgepflanzt werde, aufrecht bleibt. Indessen
mag jene ausdrückliche allgemeine Eunuciation doch nicht ganz
überflüssig erscheinen.“
In der 13. Sitzung der Kammer der Standesherren vom
30. April 1839 (Knapp a.a. 0. 8.272) führen dann über den-
selben Punkt aus: Graf v. BIsMARcK: „es verstehe sich ohnehin
von selbst, dass der Vater eines unehelichen Kindes ihm nur
seinen Namen, nicht auch seine Titel übertragen könne“; Frhr.
v. MAUCLER: „es sei dies auch in dem Nachsatze ausgesprochen:
Uebrigens begründet die Befugniss zur Führung dieses Namens
kein weiteres Recht irgend einer Art“; Staatsrath v. WÄCHTER:
„Alle adeligen Titel und Standesrechte können natürlich nicht
mit dem Namen übertragen werden, denn diese übertragen sich
ohnedies nicht durch uneheliche Geburt.“
Demgemäss erklärt denn auch sowohl v. MoHL a. a. O. in dem