Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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finden ihre Bestätigung, wenigstens insoweit es sich um die Frage 
handelt, ob nach Art. 28 Ziff. 5 cit. das uneheliche Kind eines 
adeligen Vaters, sobald es dessen Namen führen darf, damit auch 
berechtigt sei, dessen Adelsprädikat zu führen, in den mir nach- 
träglich bekannt gewordenen Regierungsmotiven und Kammer- 
verhandlungen zu dem dem Gesetz vom 5. Sept. 1839 zu Grunde 
liegenden Gesetzentwurfe. 
Die Motive zu dem Art. 19 des Entwurfes, welchem Art. 28 
cit. entspricht, sagen nämlich nach S. 42 der von Knapp ab- 
gefassten Handausgabe des Gesetzes: „... es wird keiner weiteren 
Rechtfertigung des Satzes bedürfen, dass der Name, welchen ein 
uneheliches Kind von seinem Vater führt, kein Recht irgend 
einer Art begründe. Eher könnte dieser Satz entbehrlich scheinen, 
weil das, was das neue Recht gewährt, sich lediglich auf den 
Namen beschränkt, und die Auslegung, dass ein uneheliches 
Kind, welches mit seines Vaters Bewilligung dessen Namen führt, 
auch dessen Adel und Wappen erlangt, darum rechtlich un- 
möglich ist, weil der alte Satz, dass der Adel durch uneheliche 
Zeugung nicht fortgepflanzt werde, aufrecht bleibt. Indessen 
mag jene ausdrückliche allgemeine Eunuciation doch nicht ganz 
überflüssig erscheinen.“ 
In der 13. Sitzung der Kammer der Standesherren vom 
30. April 1839 (Knapp a.a. 0. 8.272) führen dann über den- 
selben Punkt aus: Graf v. BIsMARcK: „es verstehe sich ohnehin 
von selbst, dass der Vater eines unehelichen Kindes ihm nur 
seinen Namen, nicht auch seine Titel übertragen könne“; Frhr. 
v. MAUCLER: „es sei dies auch in dem Nachsatze ausgesprochen: 
Uebrigens begründet die Befugniss zur Führung dieses Namens 
kein weiteres Recht irgend einer Art“; Staatsrath v. WÄCHTER: 
„Alle adeligen Titel und Standesrechte können natürlich nicht 
mit dem Namen übertragen werden, denn diese übertragen sich 
ohnedies nicht durch uneheliche Geburt.“ 
Demgemäss erklärt denn auch sowohl v. MoHL a. a. O. in dem
	        
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