Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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manches starke Fragezeichen beizufügen. Zuzugestehen ist ihm der grosse 
freie Blick, die sachkundige Beherrschung des gesammten hier zur Uebersicht 
sich darbietenden Fragenkreises. Es entgeht ihm kaum eine ernstliche dog- 
matische Komplikation, kaum eine erustlich noch in Betracht kommende 
litterarische Erscheinung mit Ausnahme der moderneren französischen, für 
die die regelmässige Anführung PrADIErR-FopEreE's kein genügendes Surrogat 
bildet. In der Charakterisirung der Völkerrechtsfähigkeit zeigt sich ein 
gewisses Schwanken besonders auch nach der Richtung der allgemeinen 
Menschenrechte, und wenn sich auch HEILBORN hier nicht im Ausdruck zur 
Anerkennung meines „Völkerrechtsindigenats“ verstehen will, so werde ich 
gegebenenfalls gerade aus seinen Erörterungen mannigfache Erhärtungen 
und Stützpunkte für die an bekannte Begriffe und funktionelle Erscheinungen 
des Rechtslebens anknüpfende Theorie mit leichter Mühe gewinnen. Im 
Uebrigen zeigt .sich auch hier die von van ÜALKER! mit Recht für die ge- 
sammte Politik als Staatslehre bezeichnete Unsicherheit der Lage, bei der es 
noch keineswegs ausser Zweifel steht, welche Fragen denn überhaupt zu 
untersuchen und darzustellen sind. Eine Schwierigkeit, die freilich um so 
grösser werden wird, je mehr wissenschaftliche Autoren, wie der von uns be- 
handelte, es als ihre Pflicht erachten, an keiner gehaltvollen Gestaltung des 
wirklichen Lebens achtlos vorüberzugehen. Hier liegt die Brücke, die uns 
von HeıLBorn’s Versuchen, die Grenzlinien eines Systems des Völker- 
rechts zu ermitteln, zum weitern Problem führt, das uns durch H. ©. Len- 
MANN s Schrift, „Die Systematik der Wissenschaften und die Stellung der 
Jurisprudenz“? aufs Neue als eine auf der Tagesordnung unserer juristischen 
Gesammtarbeit stehende dringende Aufgabe bezeichnet worden ist. — Die 
vorstehenden allgemeinen Streiflichter mögen an dieser Stelle genügen, um 
die Vielseitigkeit und den wissenschaftlichen Ernst des HeıLBorn’schen Buches 
erkennen zu lassen. Die Auseinandersetzung im Detail bleibt jedem Berufs- 
arbeiter vorbehalten, der in der nächsten Periode des fachlichen Wirkens 
zu dem gehaltvollen Werke Stellung nehmen muss. Stoerk, 
C. A. Ackermann, Geh. Polizeirath, Polizei und Polizeimoral nach 
den Grundsätzen des Rechtsstaates. Stuttgart, Ferdinand 
Enke, 1896. 83 8. gr. 8 M. 1.60. 
Nachdem der Verfasser Einiges über den Begriff Rechtsstaat gesagt 
hat, geht er dazu über, von einer grossen Zahl von Schriftstellern zu be- 
richten, die sich in der einen oder anderen Weise über Wesen und Aufgabe 
der Polizei geäussert haben. Sodann entwickelt er eine Begriffsbestimmung, 
ı S, FRITZ van CALKER, Politik als Wissenschaft. Strassburger 
Festrede. 1898. Verlag: Heitz in Strassburg. 8. 7f. 
? Marburger Rektoratsrede 1897, Verlag: Elwert, Marburg.
	        
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