Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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$ 94 über „unbegüterten Adel“: „Erworben wird die Theilnahme 
an diesem Stande entweder durch eheliche Geburt von einem 
adeligen Vater, welcher die Legitimation durch nachfolgende 
Ehe, keineswegs aber Adoption oder ein andererer Privatakt 
gleichsteht, oder aber durch die Ernennung des Königs“, sowie 
REyYSCHER a. a. OÖ. 8 195, dass uneheliche Abstammung kein 
gültiger Erwerbsgrund des adeligen Standes sei, und in $ 609 
unter Berufung auf Art. 28 Ziff. 5 cit., dass das uneheliche 
Kind zwar den Namen seines Vaters führen kann, wenn dieser 
seine Einwilligung zum Geburtsregister erklärt hat, aber an dem 
Stande des Vaters keinen Antheil nimmt. Auch Lan@ 
a.2.0. 818 S.103 erklärt: „Der unbegüterte Adel theilt sich 
in Erbadel und Personaladel, zwischen welchen nur der Unter- 
schied besteht, dass die legitimen Deszendenten des Erbadeligen 
auch adelig sind.“ 
Den angeführten, in Deutschland geltenden Rechten ist 
keines gegenüber zu stellen, welches unzweideutig ergäbe, dass 
ein uneheliches Kind den Adel desjenigen seiner Eltern, welcher 
adelig ist, führen dürfte. Auch hier also ist die Scheidung 
zwischen Familiennamen und Adel streng durchgeführt, ein Beweis 
dafür, dass letzterer nie ein Bestandtheil des ersteren ist. Auch 
V. STAUDINGER, Das Namensrecht, in den Blättern für Rechts- 
anwendung zunächst in Bayern, Jahrg. 1897 No. 11 8. 164, unter- 
scheidet zwischen dem Familiennamen und dem Adelsprädikat. 
Wenn er aber sagt: „ob das uneheliche Kind einer adeligen 
Mutter neben deren angeborenen Familiennamen auch das Adels- 
prädikat derselben führen darf, ist nach dem einschlägigen 
öffentlichen Recht zu beurtheilen“, so kann hinzugefügt werden, 
dass in Deutschland keines der geltenden Rechte dem unehe- 
lichen Kinde das Adelsprädikat gewährt. Die Vorschrift des 
S 1706 Satz 1 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches: „Das 
uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter“ wird 
daher nicht im Sinne des Frhrn v. BüLow für ganz Deutschland
	        
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