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$ 94 über „unbegüterten Adel“: „Erworben wird die Theilnahme
an diesem Stande entweder durch eheliche Geburt von einem
adeligen Vater, welcher die Legitimation durch nachfolgende
Ehe, keineswegs aber Adoption oder ein andererer Privatakt
gleichsteht, oder aber durch die Ernennung des Königs“, sowie
REyYSCHER a. a. OÖ. 8 195, dass uneheliche Abstammung kein
gültiger Erwerbsgrund des adeligen Standes sei, und in $ 609
unter Berufung auf Art. 28 Ziff. 5 cit., dass das uneheliche
Kind zwar den Namen seines Vaters führen kann, wenn dieser
seine Einwilligung zum Geburtsregister erklärt hat, aber an dem
Stande des Vaters keinen Antheil nimmt. Auch Lan@
a.2.0. 818 S.103 erklärt: „Der unbegüterte Adel theilt sich
in Erbadel und Personaladel, zwischen welchen nur der Unter-
schied besteht, dass die legitimen Deszendenten des Erbadeligen
auch adelig sind.“
Den angeführten, in Deutschland geltenden Rechten ist
keines gegenüber zu stellen, welches unzweideutig ergäbe, dass
ein uneheliches Kind den Adel desjenigen seiner Eltern, welcher
adelig ist, führen dürfte. Auch hier also ist die Scheidung
zwischen Familiennamen und Adel streng durchgeführt, ein Beweis
dafür, dass letzterer nie ein Bestandtheil des ersteren ist. Auch
V. STAUDINGER, Das Namensrecht, in den Blättern für Rechts-
anwendung zunächst in Bayern, Jahrg. 1897 No. 11 8. 164, unter-
scheidet zwischen dem Familiennamen und dem Adelsprädikat.
Wenn er aber sagt: „ob das uneheliche Kind einer adeligen
Mutter neben deren angeborenen Familiennamen auch das Adels-
prädikat derselben führen darf, ist nach dem einschlägigen
öffentlichen Recht zu beurtheilen“, so kann hinzugefügt werden,
dass in Deutschland keines der geltenden Rechte dem unehe-
lichen Kinde das Adelsprädikat gewährt. Die Vorschrift des
S 1706 Satz 1 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches: „Das
uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter“ wird
daher nicht im Sinne des Frhrn v. BüLow für ganz Deutschland