Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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welche lautet: „Polizei ist ein Thun, bestehend in der nach Maassgabe von 
Recht und Gesetz mittelst Vorbeugung, Beseitigung und Erforschung ge- 
übten Hemmung (Bekämpfung) natürlicher und persönlicher Kräfte, in deren 
Bestreben nach Ausdehnung und Geltung, insoweit durch dieses Bestreben 
dıe öffentliche bürgerliche Ordnung bedroht oder gestört wird“ (S. 44). 
Unseres Erachtens verlohnt es sich kaum, dass man auf Feststellung 
eines solchen Begriffes viel Mühe verwende, wenn man nicht auch Folgerungen 
daraus ziehen will, die ihn zugleich verwerthen und erproben. Das geschieht 
hier nicht. Der zweite Theil hängt mit dem ersten nur lose zusammen. 
Er behandelt die Frage: wie weit gelten für die Polizei die „Schranken, 
mit welcher die Moral das menschliche Thun umgiebt“. Der Verf. 
untersucht insbesondere mit grossem Ernst, wie die polizeiliche Thätigkeit 
mit den Forderungen des Christenthums vereinbar bleibt. Die Lösung hat 
er schon im ersten 'Theile vorbereitet, indem er ausführlich das Polizei- 
beamtenthum mit einem Heer vergleicht, das zur Bekämpfung eines ge- 
fährlichen Feindes, des Verbrecherthums, ausgerüstet und ausgesandt ist. 
So meint er denn jetzt: „wie im Kriegsrechte die militärische Nothwendig- 
keit den Ausschlag gibt, so darf im Kampfe gegen den inneren Feind 
nur die polizeiliche Nothwendigkeit den Gebrauch unheiliger Mittel zu- 
lassen* (S. 75). Wem fiele da nicht Luther’s schönes Büchlein ein: „Ob 
Kriegsleute auch im seligen Stand sein können?“ Freilich, in Wirklichkeit 
ist es ja doch kein Krieg, in welchem die Polizeibeamten stehen; es ist nur 
ein Bild und Gleichniss, mit welchen die Darstellung hier arbeitet. Der Verf. 
hält es denn auch für wünschenswerth, dass die Gesetzgebung zu Gunsten 
der Polizei den Begriff des staatlichen Nothrechtes und die entsprechenden 
Befugnisse „die zum Gebrauche unsittlicher Mittel führen“, ausdrücklich fest- 
stelle (S. 75). Auf ein derartiges Gesetz wird aber kaum zu rechnen sein. 
Strassburg. Otto Mayer. 
Rudolf Scharpff, Regierungsrath im K. Württ. Ministerium des Innern, 
Handbuch des Armenrechts. Eine mit Erläuterungen versehene 
Zusammenstellung der reichs- und württembergischen landesgesetz- 
lichen Bestimmungen über das Armenwesen. Stuttgart, W.Kohlhammer, 
1896. 695 S. gr.8. M.5.—. 
Wie die Titelangabe zeigt, handelt es sich hier darum, Allen, die mit 
der Armenverwaltung in Württemberg zu thun haben, ein praktisches Hülfs- 
mittel zu bieten. Wie andererseits die Seitenanzahl zeigt, ist zu diesem 
Zwecke ein sehr umfangreiches Material zusammen getragen worden. Das 
Unterstützungswohnsitzgesetz bildet den natürlichen Mittelpunkt, nebst den 
württembergischen Ausführungsgesetzen. Das Freizügigkeitsgesetz, das Ja 
‚wichtige Zusammenhänge bietet, ist vorausgeschickt. Alle diese (lesetze sind 
mit zweckmässigen knapp. gefassten Erläuterungen und Hinweisen auf die 
Rechtsprechung versehen.
	        
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