Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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„Durch die Adoption“ (so 8 681 II 2), also sobald der 
Adoptionsvertrag gerichtlich bestätigt ist, erhält das angenom- 
mene Kind von dem Adoptivvater die Rechte, welche ein leib- 
liches Kind aus einer Ehe zur rechten Hand mit der Geburt von 
seinem Vater erlangt. Ein leibliches Kind ebenbürtiger Ehe 
hat nun als angeborene Rechte 1. den Namen des Vaters (8 58 
II 2), demgemäss erhält auch das Adoptivkind den Namen des 
Adoptivvaters (5 682 a.a.O.), 2. den Stand des Vaters, insoweit 
derselbe ein Geburtsstand ist (8 59), demgemäss erlangt auch ein 
Adoptivkind den Geburtsstand des Adoptivvaters ($ 683). Doch 
existiren zwei Ausnahmefälle. „Ist jedoch“ — schliesst & 684 
an die Regel des & 683 über den Stand des Adoptivkindes — 
„der Annehmende von Adel und der Angenommene von bürger- 
licher Herkunft, so kann Letzterer dieVorrechte und Unterscheidun- 
gen des Adels nur mittelst besonderer landesherrlicher Begnadigung 
erhalten“?!, „Ist der Annehmende bürgerlichen Standes und der 
Angenommene adeliger Herkunft“ — fügt 8 685 hinzu — „so ver- 
liert Letzterer zwar nicht die Rechte des Adels; er muss aber 
ausser dem Namen des Adoptirenden ($ 682) zugleich seinen 
adeligen Namen beibehalten.“ Für den Fall, dass er dies nicht 
thun sollte, bestimmt $& 83 II 9, dass er den Adel verliert und 
nur durch landesherrliche Dispensation wieder erlangen kann°”, 
2! Soweit das Lehnrecht des Allgemeinen Landrechts überhaupt noch 
in Betracht kommt, ist gemäss $ 866 I 18 A. L.-R., wenn ein Lehnsbesitzer 
adoptirt, überdies Konsens der beiden nächsten Agnaten zur Namens- und 
Wappenführung seitens des Adoptivkindes nöthig. Dies gilt gemäss $& 59 
E.-G. z. B. G.-B. auch für die Zeit vom 1. Jan. 1890 ab. 
22 Wenn BRETTNER in No. 12 der Deutschen Juristenzeitung von 1897 
sagt: „Wie streng das Landrecht an der Unpaktirbarkeit über die Adelsfüh- 
rung festhält, geht ganz besonders aus dem „muss“ in & 685 II 2 hervor“, so 
ist dagegen darauf hinzuweisen, dass auch nach A. L.-R. II 9 $ 83 der von 
einem Nichtadeligen adoptirte Adelige beliebig seinen adeligen Namen bei- 
behalten kann oder nicht. Eine Kollision zwischen $ 685 cit. und $ 1758 
Abs. 2: „Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen 
hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag ein Anderes bestimmt ist“, 
liegt hiernach nicht vor.
	        
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