Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

In Betracht kommt gegenwärtig jedoch nur der in & 684 
aufgestellte Ausnahmefall. 8 684 cit. verbunden mit den voran- 
gegangenen Bestimmungen ergiebt, dass auch wenn ein Adelıger 
einen Nichtadeligen. adoptirt, schon mit der gerichtlichen Bestäti- 
gung des Vertrages die Adoption perfekt und der Name des 
Adoptivvaters dem Kinde erworben wird, dass aber der Erwerb 
des Adels durch das Kind erst geschieht durch besondere, nach 
der gerichtlichen Bestätigung des Adoptionsvertrages vom Könige 
erfolgende Verleihung. 
In diese klaren Vorschriften des Allgemeinen Landrechts ist 
Verwirrung hineingetragen durch den 1803 dem Allgemeinen 
Jaandrecht eingefügten Anh. 8 100. Nach diesem bedarf es einer 
Berichterstattung an das Lehnsdepartement zum Immediatvor- 
trage: 
a) wenn der Adoptirende von Adel und der Adoptirte von 
bürgerlicher Herkunft ist, 
b) wenn mit der Adoption zugleich die Annahme und Füh- 
rung eines adeligen Namens und Wappens verbunden 
sein soll. 
Diesem Wortlaute nach würde die Berichterstattung nach 
Hofe selbst dann erforderlich sein, wenn ein Adeliger einen Nicht- 
adeligen selbst ohne die Absicht der Adelsübertragung adoptirt. 
Dadurch und durch die Einschaltung des Anh. $ 100 hinter 
8 667 cit. unter dem Marginale „Wie die Adoption geschehen 
könne“, wird der Schein erweckt, als ob es der landesherrlichen 
Begnadigung nun auch dann bedürfe, wenn der Adoptirte nach 
dem Vertrage den Adel des Adoptivvaters nicht erhalten soll. 
Dass der Gesetzgeber mit seiner Fassung des Anh. $ 100 etwas 
Anderes ausgedrückt hat, wie beabsichtigt war, dass vielmehr nur 
beabsichtigt war, in dem Falle zu a den $ 684 cit. inhaltlich zu 
wiederholen — eine Wiederholung, die bei der Weitschweifigkeit 
des Allgemeinen Landrechts nichts Auffälliges hat und keineswegs 
beispiellos ist, wie die oben behandelten 88 640, 641 Il 2 und
	        
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