Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Anh. $ 94 ergeben — und in dem Falle zu b eine Norm für 
die im Allgemeinen Landrecht nicht vorgesehene Möglichkeit 
aufzustellen, dass ein Adeliger von einem Adeligen andern 
Namens adoptirt wurde, ergiebt das Reskript vom 12. Nov. 1801, 
aus welchem der Anh. 8 100 entnommen ist, ist auch durch ver- 
schiedene Ministerialreskripte anerkannt??, ebenso vom Gesetzes- 
revisor (vgl. v. RÖNnNE, Ergänz. zu Anh. 8100). Ferner hat die 
indess nur durch das Justizministerialblatt (de 1843 8. 306) pu- 
blizirte Kabinetsordre vom 16. Dez. 1843 erklärt: „...Ich be- 
stimme hiermit zur Beseitigung der über die Auslegung des 8 100 
des Anhangs von dem Oberlandsgericht Marienwerder angeregten 
Bedenken, dass in allen Fällen, in denen ein Adeliger einen Bür- 
gerlichen ohne Mittheilung des Adels und Wappens adop- 
tiren will, die Bestätigung des Adoptionsvertrages von Seiten des 
Landesjustizkollegiums°* für genügend zu achten ist.“ Allerdings 
kann, wenn der Anh. 8 100 zu a als ein Gesetz aufzufassen, an 
ihm so wenig durch Ministerialreskripte wie durch eine nicht 
gehörig publizirte Kabinetsordre etwas geändert werden. Doch 
erscheint nicht ausgeschlossen, ihn nur als Verwaltungsvorschrift 
aufzufassen des Inhalts, dass über jede bereits perfekt gewordene 
Adoption eines Bürgerlichen durch einen Adeligen dem Könige 
Vortrag gehalten werden soll, gleichviel, ob die Adoptionsinteres- 
senten die Adelsverleihung an den bereits Adoptirten wünschen 
oder nicht: in ersterem Falle zum königlichen Entscheide, in letz- 
terem zur Kenntnissnahme. So aufgefasst konnte der Anh. 8 100 
allerdings auch durch die nicht in der für Publikation von Ge- 
setzen vorgeschriebenen Form publizirte Kabinetsordre von 1843 
modifizirt werden. Die Schriftsteller über Adoption (HaAssen- 
STEIN in GRUCHOT Bd. 19 8. 733 fi., Frhr. v. BüLow im J.-M.-Bl. 
23 Vgl. Frhr. v. Binow, Ueber das Erforderniss der landesherrlichen 
Genehmigung zur Annahme an Kindesstatt in J.-M.-Bl. von 1878, 8. 97. 
24 Seit Verordnung vom 2. Jan. 1849 S$ 14 des ordentlichen persön- 
lichen Gerichts und seit $ 26° Ausf.-G. z. G.-V.-G. des Amtsgerichts.
	        
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