58 —_
Anh. $ 94 ergeben — und in dem Falle zu b eine Norm für
die im Allgemeinen Landrecht nicht vorgesehene Möglichkeit
aufzustellen, dass ein Adeliger von einem Adeligen andern
Namens adoptirt wurde, ergiebt das Reskript vom 12. Nov. 1801,
aus welchem der Anh. 8 100 entnommen ist, ist auch durch ver-
schiedene Ministerialreskripte anerkannt??, ebenso vom Gesetzes-
revisor (vgl. v. RÖNnNE, Ergänz. zu Anh. 8100). Ferner hat die
indess nur durch das Justizministerialblatt (de 1843 8. 306) pu-
blizirte Kabinetsordre vom 16. Dez. 1843 erklärt: „...Ich be-
stimme hiermit zur Beseitigung der über die Auslegung des 8 100
des Anhangs von dem Oberlandsgericht Marienwerder angeregten
Bedenken, dass in allen Fällen, in denen ein Adeliger einen Bür-
gerlichen ohne Mittheilung des Adels und Wappens adop-
tiren will, die Bestätigung des Adoptionsvertrages von Seiten des
Landesjustizkollegiums°* für genügend zu achten ist.“ Allerdings
kann, wenn der Anh. 8 100 zu a als ein Gesetz aufzufassen, an
ihm so wenig durch Ministerialreskripte wie durch eine nicht
gehörig publizirte Kabinetsordre etwas geändert werden. Doch
erscheint nicht ausgeschlossen, ihn nur als Verwaltungsvorschrift
aufzufassen des Inhalts, dass über jede bereits perfekt gewordene
Adoption eines Bürgerlichen durch einen Adeligen dem Könige
Vortrag gehalten werden soll, gleichviel, ob die Adoptionsinteres-
senten die Adelsverleihung an den bereits Adoptirten wünschen
oder nicht: in ersterem Falle zum königlichen Entscheide, in letz-
terem zur Kenntnissnahme. So aufgefasst konnte der Anh. 8 100
allerdings auch durch die nicht in der für Publikation von Ge-
setzen vorgeschriebenen Form publizirte Kabinetsordre von 1843
modifizirt werden. Die Schriftsteller über Adoption (HaAssen-
STEIN in GRUCHOT Bd. 19 8. 733 fi., Frhr. v. BüLow im J.-M.-Bl.
23 Vgl. Frhr. v. Binow, Ueber das Erforderniss der landesherrlichen
Genehmigung zur Annahme an Kindesstatt in J.-M.-Bl. von 1878, 8. 97.
24 Seit Verordnung vom 2. Jan. 1849 S$ 14 des ordentlichen persön-
lichen Gerichts und seit $ 26° Ausf.-G. z. G.-V.-G. des Amtsgerichts.