Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Hier bestimmt $ 1787 Sächs. B. G.-B. verbunden mit $ 13 
Verordnung vom 9. Jan. 1865: 
„Die Annahme an Kindesstatt, Adoption, kann nur durch 
einen vor Gericht oder Notar geschlossenen oder anerkann- 
ten und von dem Landesherrn des Annehmenden genehmig- 
ten Vertrag erfolgen.“ 
Es wird dann bei Adoption durch einen Adeligen regel- 
mässig die Frage der Adelsverleihung an das Adoptivkind zu- 
gleich mit der Genehmigung des Adoptionsvertrages erledigt 
werden; ausgeschlossen ist dabei nicht, dass der Landesherr im 
Uebrigen den Vertrag genehmigt, aber die Adelsverleihung ver- 
sagt, oder dass letztere überhaupt nicht nachgesucht wird. 
Gleichviel aber ob die landesherrliche Entschliessung hier 
die Verleihung des Adels mitumfasst oder nicht, stets kommt 
8 1796 Sächs. B. G.-B. zur Anwendung: 
„Das angenommene Kind kann seinem Familiennamen 
den Familiennamen des Annehmenden und im Falle der 
Annahme von Seiten eines Ehepaares den Familiennamen 
des Ehemannes beifügen.“ 
Dass unter dem Familiennamen eines Ädeligen auch im 
Königreich Sachsen der Zuname ohne das Adelsprädikat zu ver- 
stehen ist, ergiebt die obige Erörterung 8. 47. 
Das Gesammtergebniss aus den hier angeführten Rechten 
ist, dass fast überall in Deutschland mit der Annahme an Kindes- 
statt der Zuname (Familienname) des Adoptivvaters auf das 
Kind übergeht, dass aber der Uebergang des Adels des ersteren 
auf letzteres von dem Namensübergange zu trennen und der Er- 
werb des Adels des Adoptivvaters stets Sache besonderer landes- 
herrlicher Verleihung ist. Somit ist von Neuem festgestellt, dass 
der Familienname eines Adeligen in Deutschland das Standes- 
abzeichen „von“ u. s. w. nicht mitumfasst, dass auch durch 
8 1758 Satz 1 des Deutschen B. G.-B.: „Das Kind erhält den 
Familiennamen des Annehmenden“ keineswegs ausgedrückt ist, 
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