Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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im Volke die Begehrlichkeit der Bevorrechtigten ohne entsprechen- 
den Nutzen für die Kesammtheit steigere, sowie die Entfaltung der 
Kräfte der auf die unteren Stände Angewiesenen unmöglich mache 
und statt Gemeingeistes und Vaterlandsliebe nur Eigennutz und Son- 
derinteressen fördere, führte zur Aufhebung der wesentlichsten ge- 
burtsständischen Unterschiede in den Jahren höchster politischer 
Noth 1807 und 1808. Durch das Edikt vom 9. Okt. 1807 er- 
langte jeder Bürger und Bauer das Recht zum Erwerbe von 
Rittergütern, die an den nichtadeligen Stand des Besitzers bisher 
geknüpfte Einschränkung und Suspension gutsherrlicher Rechte 
fiel weg, andererseits wurde jeder Adelige befugt, ohne Nachtheil 
für seinen Stand, bürgerliche Gewerbe zu treiben? und bäuerliche 
Grundstücke zu bewirthschaften; ferner durfte nunmehr der 
Bürger in den Bauern-, der Bauer in den Bürgerstand treten. 
Die Gutsunterthänigkeit und die Leibeigenschaft wurden aufgehoben. 
Das Reglement wegen Besetzung der Offizierstellen vom 6. Aug. 
1808 (G.-S. 1806/1810 8. 403) bestimmte: „Einen Anspruch 
auf Offizierstellen sollen von nun an in Friedenszeiten nur Kennt- 
nisse und Bildung gewähren, in Kriegszeiten ausgezeichnete Tapfer- 
keit und Ueberblick. ... Aller bisher stattgehabte Vorzug des 
Standes hört beim Militär ganz auf, und Jeder ohne Rücksicht 
auf seine Herkunft hat gleiche Rechte und Pflichten.“ Ferner 
erklärte das Publikandum betr. die Verfassung der obersten Staats- 
behörden vom 16. Dez. 1808 (RıBE a. a. O. Bd. 9 S. 383) in seinem 
Eingange: „Die Nation erhält eine, ihrem wahren Besten und 
dem Zwecke angemessene, Theilnahme an der öffentlichen Ver- 
waltung, und dem ausgezeichneten Talent in jedem Stande und 
Verhältniss wird Gelegenheit eröffnet, davon zum allgemeinen 
Besten Gebrauch zu machen.“ — Auf diese tiefgreifenden Um- 
wälzungen in der ständischen Gliederung des absoluten Staates 
folgte eine langjährige Stagnation. Erst die politischen Kämpfe 
unter Friedrich Wilhelm IV. zeitigten weiter die Beseitigung des 
88 Ebenso die Preussische Städteordnung von 1808 $ 9.
	        
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