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im Volke die Begehrlichkeit der Bevorrechtigten ohne entsprechen-
den Nutzen für die Kesammtheit steigere, sowie die Entfaltung der
Kräfte der auf die unteren Stände Angewiesenen unmöglich mache
und statt Gemeingeistes und Vaterlandsliebe nur Eigennutz und Son-
derinteressen fördere, führte zur Aufhebung der wesentlichsten ge-
burtsständischen Unterschiede in den Jahren höchster politischer
Noth 1807 und 1808. Durch das Edikt vom 9. Okt. 1807 er-
langte jeder Bürger und Bauer das Recht zum Erwerbe von
Rittergütern, die an den nichtadeligen Stand des Besitzers bisher
geknüpfte Einschränkung und Suspension gutsherrlicher Rechte
fiel weg, andererseits wurde jeder Adelige befugt, ohne Nachtheil
für seinen Stand, bürgerliche Gewerbe zu treiben? und bäuerliche
Grundstücke zu bewirthschaften; ferner durfte nunmehr der
Bürger in den Bauern-, der Bauer in den Bürgerstand treten.
Die Gutsunterthänigkeit und die Leibeigenschaft wurden aufgehoben.
Das Reglement wegen Besetzung der Offizierstellen vom 6. Aug.
1808 (G.-S. 1806/1810 8. 403) bestimmte: „Einen Anspruch
auf Offizierstellen sollen von nun an in Friedenszeiten nur Kennt-
nisse und Bildung gewähren, in Kriegszeiten ausgezeichnete Tapfer-
keit und Ueberblick. ... Aller bisher stattgehabte Vorzug des
Standes hört beim Militär ganz auf, und Jeder ohne Rücksicht
auf seine Herkunft hat gleiche Rechte und Pflichten.“ Ferner
erklärte das Publikandum betr. die Verfassung der obersten Staats-
behörden vom 16. Dez. 1808 (RıBE a. a. O. Bd. 9 S. 383) in seinem
Eingange: „Die Nation erhält eine, ihrem wahren Besten und
dem Zwecke angemessene, Theilnahme an der öffentlichen Ver-
waltung, und dem ausgezeichneten Talent in jedem Stande und
Verhältniss wird Gelegenheit eröffnet, davon zum allgemeinen
Besten Gebrauch zu machen.“ — Auf diese tiefgreifenden Um-
wälzungen in der ständischen Gliederung des absoluten Staates
folgte eine langjährige Stagnation. Erst die politischen Kämpfe
unter Friedrich Wilhelm IV. zeitigten weiter die Beseitigung des
88 Ebenso die Preussische Städteordnung von 1808 $ 9.