Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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eximirten Gerichtstandes, anfangs nur in Kriminalsachen (Ges. 
vom 11. Aug. 1848 — G.-S. S. 201), später überhaupt (Verord. 
vom 2. Jan. 1849 — G.-S. S. 1), ferner die Beseitigung der 
Rücksicht auf den Standesunterschied bei Bestrafung von Injurien 
($ 2 Verord. vom 18. Dez. 1848 — G.-S. 8. 423) und den Art. 4 
zunächst der oktroyirten Verfassung vom 5. Dez. 1848 (G.-S. 
8.375), dann der vereinbarten Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850 
(G.-8. 8. 17): 
„Alle Preussen sind vor dem Gesetze gleich. Standes- 
vorrechte finden nicht statt. Die Öffentlichen Aemter sind 
für alle dazu Befähigten gleich zugänglich, unter Einhaltung 
der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen.“ 
Wenngleich hiermit auch das bisherige Verbot der Ehe zur 
rechten Hand zwischen einem Adeligen und einer dem Bauern- oder 
geringen Bürgerstande Angehörigen (A. L.-R. II 1 8 30) nach An- 
sicht der Litteratur und der Praxis der Untergerichte®* beseitigt 
war, so entschied dennoch das Öbertribunal fortgesetzt im ent- 
gegenstehenden Sinne und erst das Gesetz vom 22. Febr. 1869 
(G.-S. 8. 365) schuf durch Aufhebung dieses Eheverbots mit allen 
seinen Folgen hier eine klare Rechtslage®®. Auch der landrecht- 
liche Adelsverlust als Straffolge wurde als Reminiszenz an die 
alten Standesunterschiede noch in Art. 12 und 22 des St.-G.-B. 
vom 14. April 1851 aufrecht erhalten und erst durch das Nord- 
deutsche St.-G.-B. vom 31. Mai 1870 beseitigt (vgl. RÜDORFF- 
STENGLEIN, Kommentar z. Deutschen St.-G.-B. 4. Aufl. S. 18) °%. 
s* Vgl. z. B. Ecorus in Förster-Eceius, 5. Aufl., 208 a. E. und die bei 
RÖöNNE, Ergänzungen zu A. L.-R. 11188 30—33 angeführten Entscheidungen 
der Appellgerichte. 
85 Schon das Patent betreffend die Zusammenberufung der Volksvertreter 
vom 5. Dez. 1848 (G.-S. S. 392) führte unter den beabsichtigten Reformen, 
welche der nächsten Volksvertretung zur Berathung vorgelegt werden 
sollten, auf: „9) eine Verordnung betreffend die Aufhebung einiger Ehehinder- 
nisse.“ Es kann kaum zweifelhaft sein, dass hierbei vornehmlich an das 
Ehehinderniss des $ 30 Il 1 A. L.-R. gedacht war. 
3° In ganz Deutschland wurde der Adelsverlust als Strafe, wie Eingangs
	        
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