Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Wenngleich bei der durch alle diese Gesetze erfolgten öffent- 
lich-rechtlichen und auch privatrechtlichen Nivellirung der Geburts- 
stände dem F'rhrn. v. BüLow zuzugeben ist, dass der niedere 
Adel in Preussen nicht mehr einen Stand im publizistischen Sinne ’”, 
eine mit besondern politischen Rechten ausgestattete Klasse der 
Staatsbürger bildet, so haben doch auch jetzt noch in Preussen 
die Angehörigen gewisser Familien und Kategorien des 
niedern Adels politische Vorrechte vor den übrigen Staatsbürgern, 
insofern ihnen als solchen entweder die erbliche Mitgliedschaft 
im Herrenhause oder aktiv und passiv das Präsentationsrecht von 
Personen zusteht, welche die Krone alsdann zu lebenslänglichen 
Mitgliedern des Herrenhauses beruft. 
(remäss der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 12. Okt. 1854 
(G.-S. S. 541), welche in Verfolg des Art. 1 Ges. vom 7. Mai 1853 
(G.-S. S. 181) erlassen ist, haben nämlich (& 2): 
a) erbliche Mitgliedschaft des Herrenhauses die übrigen °® 
nach der Verordnung vom 3. Febr. 1847 (G.-S. 8. 33) 
zur Herrenkurie des Vereinigten Landtages berufen ge- 
wesenen Fürsten, Grafen und Herren. Es sind dies die 
dieses Aufsatzes erwähnt ist, durch Nichtaufnahme einer bezüglichen Vor- 
schrift in das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 
(R.-G.-Bl. S. 127) beseitigt. Bayern hob überdies in seinem Einführungsges. 
z. R.-Str.-G.-B. vom 26. Dez. 1871 Art. 2 Ziff. 24 ausdrücklich die Bestimmung 
des $ 17 der V. Beilage seiner Verfassungsurkunde (Verlust des Adels als 
Folge jeder Verurtheilung in eine Kriminalstrafe) auf. Dabei ist allerdings 
versäumt, der Vorschrift des Tit. X 8 7 Verf.-Urk. betreffs Abänderungen der 
Verfassung zu genügen (vgl. SeypeL, Bayer. Staatsrecht 1. Aufl. Bd. I 8. 595 
Note 3). 
3” Auch SEYDEL, sagt: Der Adel ist kein Stand; daran ändert auch 
der Umstand nichts, dass an ihn Vorrechte sich knüpfen, welche noch eine 
Ausnahme von der sonstigen staatsbürgerlichen Gleichberechtigung bilden. 
Denn der Besitz von Vorrechten kann sich zwar an einen Stand knüpfen, 
aber er begründet keinen Stand (a. a. O. S. 579 u. S. 583). 
38 Nämlich abgesehen von den ebenfalls zur Herrenkurie des Vereinigten 
Landtages berufen gewesenen Häuptern der in Preussen domizilirten vor- 
maligen reichsständigen Häuser.
	        
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