Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Schlesischen Fürsten und Standesherrn und alle mit Viril- 
stimmen begabten oder an Kollektivstimmen betheiligten 
Fürsten, Grafen und Standesherrn der acht Provinzial- 
landtage, 
b) ein Präsentationsrecht für das Herrenhaus u. A. 
1. Der für jede Provinz zu bildende Verband der darin 
mit Rittergütern angesessenen Grafen für je einen zu 
Präsentirenden, 
2. Die Verbände der durch ausgebreiteten Familienbesitz 
ausgezeichneten Familien, welche die Krone mit diesem 
Recht begnadigt. Dies sind z. Z. die Verbände von elf 
ausnahmslos adeligen Familien ®. 
Passiv wählbar sind zu 1 wie zu 2 nur Mitglieder der Grafen 
verbände bezw. dieser Familien ($ 8 Verord. vom 10. Nov. 1865 
— G.-S. S. 1077 bezw. & 5 Allerh. Erl. vom 7. Aug. 1855 — 
vgl. v. RÖNNE, Staatsrecht Bd. I 8 56). 
Schon mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Bestimmungen 
würde das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch auch in Preussen 
ın das öffentliche Recht eingegriffen haben, wenn es neue Vor- 
schriften über Adelserwerb oder -Verlust, wie solcher sich an 
Vorgänge des Privatrechts knüpft, gegeben hätte. 
Aber auch desshalb, weil nach Art. 50 Verfassungsurkunde, 
wie auch schon nach 82 IL 9 und 87 II13 A.L.-R., der Krone 
allein das Recht der Adelsverleihung zusteht. Art. 50 cit. sagt 
zwar nur: „Dem Könige steht die Verleihung von Orden und andern 
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.“ Zu diesen 
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen war, nachdem 
Art. 4 zit. die Standesvorrechte abgeschafft hatte, unbedenklich 
der Adel zu rechnen und wird auch unstreitig dahin gerechnet 
(vgl. SCHULZE a. a. OÖ. S. 165 Note). Das Recht der Adels- 
verleihung kann nun so ausgeübt werden, dass sie in jedem ein- 
3 Dieselben sind aufgeführt bei ScHuULZE, Preuss. Staatsrecht, 8 159 
S. 580 Note und bei ScHhwArTZz, Die Verfassungsurkunde, S. 424.
	        
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