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Schlesischen Fürsten und Standesherrn und alle mit Viril-
stimmen begabten oder an Kollektivstimmen betheiligten
Fürsten, Grafen und Standesherrn der acht Provinzial-
landtage,
b) ein Präsentationsrecht für das Herrenhaus u. A.
1. Der für jede Provinz zu bildende Verband der darin
mit Rittergütern angesessenen Grafen für je einen zu
Präsentirenden,
2. Die Verbände der durch ausgebreiteten Familienbesitz
ausgezeichneten Familien, welche die Krone mit diesem
Recht begnadigt. Dies sind z. Z. die Verbände von elf
ausnahmslos adeligen Familien ®.
Passiv wählbar sind zu 1 wie zu 2 nur Mitglieder der Grafen
verbände bezw. dieser Familien ($ 8 Verord. vom 10. Nov. 1865
— G.-S. S. 1077 bezw. & 5 Allerh. Erl. vom 7. Aug. 1855 —
vgl. v. RÖNNE, Staatsrecht Bd. I 8 56).
Schon mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Bestimmungen
würde das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch auch in Preussen
ın das öffentliche Recht eingegriffen haben, wenn es neue Vor-
schriften über Adelserwerb oder -Verlust, wie solcher sich an
Vorgänge des Privatrechts knüpft, gegeben hätte.
Aber auch desshalb, weil nach Art. 50 Verfassungsurkunde,
wie auch schon nach 82 IL 9 und 87 II13 A.L.-R., der Krone
allein das Recht der Adelsverleihung zusteht. Art. 50 cit. sagt
zwar nur: „Dem Könige steht die Verleihung von Orden und andern
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.“ Zu diesen
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen war, nachdem
Art. 4 zit. die Standesvorrechte abgeschafft hatte, unbedenklich
der Adel zu rechnen und wird auch unstreitig dahin gerechnet
(vgl. SCHULZE a. a. OÖ. S. 165 Note). Das Recht der Adels-
verleihung kann nun so ausgeübt werden, dass sie in jedem ein-
3 Dieselben sind aufgeführt bei ScHuULZE, Preuss. Staatsrecht, 8 159
S. 580 Note und bei ScHhwArTZz, Die Verfassungsurkunde, S. 424.