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gleichviel ob der von ihnen beherrschte Bundesstaat ein grösseres
oder ein kleineres Territorium umfasste“, und es ist auch in den
Verfassungen und sonstigen Gesetzen ausserpreussischer Bundes-
staaten mehr oder weniger deutlich das Recht der Adelsverleihung
als Recht des Staatsoberhauptes ausgesprochen worden, so für
Bayern in dem Adelsedikt von 1818 & 1, für Württemberg in
dem Generalreskript vom 22. Mai 1806 (R.-Bl. S. 60) und in der
Verfassungsurkunde vom 25. Sept. 1819 8 15 Abs. 2, für Baden
in dem VI. Konstitutionsedikt vom 4. Juni 1808 $ 21°, für Olden-
burg in dem revidirten Staatsgrundgesetz vom 22. Nov. 1852
Art. 9, für Braunschweig in der Neuen Laandschaftsordnung vom
12. Okt. 1832 8 10, für Coburg-Gotha im Staatsgrundgesetz
vom 3. Mai 1852 S 128 und für Schaumburg-Lippe in Art. 8
seines Verfassungsgesetzes vom 17. Nov. 1868.
Ueberall also in Deutschland würde das Bürgerliche Ge-
setzbuch in öffentliches Recht der Bundesstaaten eingreifen, wenn
es seinerseits den Erwerb des Adels an Thatbestände knüpfte,
bei deren Vorliegen nach dem Rechte dieser Staaten bisher ein
Adelserwerb nicht stattfand, ganz abgesehen davon, ob die ein-
zelnen Bundesstaaten dem niederen Adel politische Vorrechte
gewähren oder nicht.
Der Eingriff in das öffentliche Recht würde aber um so
eklatanter sein, wenn der betreffende Bundesstaat dem niedern
Adel politische Vorrechte gewährt. Das ist nun — abgesehen
von dem über die Vertretung des preussischen Adels im Herren-
hause oben S. 70 Gesagten — in mehreren und grade bedeuten-
deren Bundesstaaten der Fall, nämlich in Bayern, Württemberg,
Baden, Hessen und Mecklenburg.
# So z. B. auch nach dem aus dem Jahre 1846 stammenden Zeugniss
von RevscaeEr a. a. O. 8 195 „in neuester Zeit“ die beiden Fürsten von
Hohenzollern, so der Herzog von Meiningen, indem er nach 1876 Marie
Luise Schröder, die Gattin des Grafen Erich zu Lippe-Weissenfeld, zur
Freiin v. Saalberg erhob (vgl. Lapann, Die Thronfolge im Fürstenthum Lippe,
S. 36).