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Für Bayern bestimmt die Verfassungsurkunde vom 26. Mai
1818 Titel VI 82 in Verbindung mit dem Gesetz vom 9. März 1828:
„Die Kammer der Reichsräthe ist zusammengesetzt:
l. ...
6. aus denjenigen Personen, welche der König entweder
wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste oder
wegen ihrer adeligen (Geburt oder ihres Vermögens zu
Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebens-
länglich besonders ernennt“,
und a.a2.0. 83: „Das Recht der Vererbung wird der König
nur adelichen Gutzbesitzern verleihen, welche im König-
reiche das volle Staatsbürgerrecht und ein mit dem Lehen-
oder fideikommissarischen Verbande belegtes Grund-
vermögen besitzen, von welchem sie an Grund- und
Dominikalsteuern in simplo 300 Gulden entrichten und
wobei eine agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte
der Erstgeburt eingeführt ist.“
Danach ist Voraussetzung der erblichen Reichsrathswürde,
dass der Betreffiende den erblichen bayerischen Adel besitzt
(vgl. SEYDEL, Bayerisches Staatsrecht, Bd II S. 100).
In Württemberg soll der ritterschaftliche Adel in jedem
der vier Kreise des Königreichs eine Korporation bilden nach
Verf.-Urk. 88 39, 40. Diese Korporationen sind aber bisher
nicht errichtet worden. Mitglied der Ritterschaft ist jeder auf
seinem Rittergut angesessene Erbadelige, und Rittergüter sind
sämmtliche Besitzungen, welche der vormaligen Reichsritterschaft
einverleibte Besitzungen gewesen sind oder wenigstens zu den
privilegirten adeligen Gütern gehört haben. Durch königliche
Verfügung können auch andere Güter zu adeligen erhoben werden,
mit der Wirkung, dass auf ihnen das Recht zur Landstandschaft
ruht (Dekl. von 1821 $48). Nach $ 130 Verf.-Urk. können zu
erblichen Mitgliedern der ersten Kammer vom König nur er-
nannt werden solche Gutsbesitzer aus dem standesherrlichen