Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Für Bayern bestimmt die Verfassungsurkunde vom 26. Mai 
1818 Titel VI 82 in Verbindung mit dem Gesetz vom 9. März 1828: 
„Die Kammer der Reichsräthe ist zusammengesetzt: 
l. ... 
6. aus denjenigen Personen, welche der König entweder 
wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste oder 
wegen ihrer adeligen (Geburt oder ihres Vermögens zu 
Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebens- 
länglich besonders ernennt“, 
und a.a2.0. 83: „Das Recht der Vererbung wird der König 
nur adelichen Gutzbesitzern verleihen, welche im König- 
reiche das volle Staatsbürgerrecht und ein mit dem Lehen- 
oder fideikommissarischen Verbande belegtes Grund- 
vermögen besitzen, von welchem sie an Grund- und 
Dominikalsteuern in simplo 300 Gulden entrichten und 
wobei eine agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte 
der Erstgeburt eingeführt ist.“ 
Danach ist Voraussetzung der erblichen Reichsrathswürde, 
dass der Betreffiende den erblichen bayerischen Adel besitzt 
(vgl. SEYDEL, Bayerisches Staatsrecht, Bd II S. 100). 
In Württemberg soll der ritterschaftliche Adel in jedem 
der vier Kreise des Königreichs eine Korporation bilden nach 
Verf.-Urk. 88 39, 40. Diese Korporationen sind aber bisher 
nicht errichtet worden. Mitglied der Ritterschaft ist jeder auf 
seinem Rittergut angesessene Erbadelige, und Rittergüter sind 
sämmtliche Besitzungen, welche der vormaligen Reichsritterschaft 
einverleibte Besitzungen gewesen sind oder wenigstens zu den 
privilegirten adeligen Gütern gehört haben. Durch königliche 
Verfügung können auch andere Güter zu adeligen erhoben werden, 
mit der Wirkung, dass auf ihnen das Recht zur Landstandschaft 
ruht (Dekl. von 1821 $48). Nach $ 130 Verf.-Urk. können zu 
erblichen Mitgliedern der ersten Kammer vom König nur er- 
nannt werden solche Gutsbesitzer aus dem standesherrlichen
	        
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