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oder ritterschaftlichen Adel, welche von einem mit Fidei-
kommiss belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich ver-
erbenden Grundvermögen im Königreiche, nach Abzug der
Zinsen aus den darauf haftenden Schulden eine jährliche Rente
von 6000 Gulden (10285,70 M.) beziehen. Ferner werden die
im Ganzen 13 in die Kammer der Abgeordneten zu wählenden
Mitglieder des ritterschaftlichen Adels von den immatri-
kulirten Besitzern oder Theilhabern der Rittergüter aus sämmt-
lichen Mitgliedern der ritterschaftlichen Familien nach den vier
Kreisen des Königreichs gewählt (85 133, 136 Verf.-Urk.). Diese
Wählbarkeit hängt also nicht davon ab, dass der betreffende
Erbadelige selbst Besitzer oder Theilhaber eines Rittergutes ist;
es genügt, wenn er einer Familie mit derartigem Grundbesitz zu-
gehört.
In Baden hat ebenfalls der grundherrliche Adel d. h.
der Adel einerseits aus Familien, die bis 1806 der Reichsritter-
schaft auf jetzt badischen Territorien angehörten, andererseits
aus vorher zwar nur landsässigen, aber mit Patrimonialgerichts-
barkeit ausgestattet gewesenen Familien acht Abgeordnete in die
erste Kammer der Landstände zu senden. Bei der Wahl sind
sämmtliche adelige Besitzer von Grundherrschaften, die das
21. Jahr vollendet und in Baden ihren Wohnsitz haben, stimm-
fähig; wählbar sind alle stimmfähigen Grundherren, die das
25. Jahr zurückgelegt haben ($$ 27 No. 4 u. 29 Verf.-Urk.
vom 22. Aug. 1818). Adeligen Güterbesitzern kann ferner der
Grossherzog die Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bei der Grund-
herrenwahl beilegen, wenn sie ein Stamm- oder Lehngut besitzen,
das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lasten-
kapitals, wenigstens auf 60000 Gulden angeschlagen ist, und
nach dem Rechte der Erstgeburt nach der Linealerbfolge ver-
erbt wird (Art. 29 Abs. 2 ibid.).
In Hessen sind die politischen Vorrechte des niedern
Adels folgende: Der Senior der Familie Riedesel zu Eisen-