Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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kann Niemand Mitglied beider Kammern sein (Art. 78 Abs. 4 Verf.- 
Urk.); in Baden hat, wer Mitglied der ersten Kammer oder bei 
der Wahl der Grundherren stimmfähig oder wählbar ist, für die 
zweite Kammer weder aktiv noch passiv ein Wahlrecht (5 35 
Verf.-Urk.); in Hessen kann ein Mitglied der ersten Kammer 
nicht zur zweiten gewählt werden, auch an den Wahlen der 
Wahlmänner und der Abgeordneten keinen Theil nehmen; ebenso 
wenig können die in Art.2 No. 7 cit. bezeichneten Wähler an 
den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten der Städte 
und Wahlbezirke Theil nehmen (Art. 13 Wahlgesetz); in Württem- 
berg können die adeligen Rittergutsbesitzer nicht Abgeordnete 
der zweiten Kammer sein ($ 146 Abs. 2 Verf.-Urk.). 
In Mecklenburg-Schwerin und Strelitz schliesslich sind 
die acht „Landräthe“, Mittelspersonen zwischen Landesherrn und 
Ständen, welche auf Erfordern beider Theile oder von Amts- 
wegen Gutachten und Vorstellungen an den Landesherrn zu 
richten haben, zu nehmen aus dem eingeborenen und rezipirten 
Adel. — Landesgrundgesetzlicher Erbvergleich vom 18. April 1755 
& 167, Büsıns in Marquardsen’s Handbuch des öffentlichen 
Rechts Bd. III Halbbd. 2, Abth. 1 8. 28. 
Dem öffentlichen Recht angehörig und desshalb ausserhalb 
des Rahmens des Bürgerlichen Gesetzbuches fallend ist. aber 
ferner die Entscheidung darüber, ob die Ehefrau eines Adeligen 
und das eheliche oder durch nachfolgende Ehe oder durch Re- 
skript legitimirte Kind eines Adeligen dessen Adel erhält. 
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, wie schon erwähnt, in 
8 1355 nur: „Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes“ 
und in & 1616: „Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters.“ 
Der in der Kommission zur 2. Lesung des Entwurfs gestellte 
Antrag, den jetzigen $ 1355 dahin zu fassen: „Die Frau erhält 
den Namen und Stand des Mannes“ wurde abgelehnt, weil es 
nicht Aufgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches sei, die Fragen zu
	        
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