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kann Niemand Mitglied beider Kammern sein (Art. 78 Abs. 4 Verf.-
Urk.); in Baden hat, wer Mitglied der ersten Kammer oder bei
der Wahl der Grundherren stimmfähig oder wählbar ist, für die
zweite Kammer weder aktiv noch passiv ein Wahlrecht (5 35
Verf.-Urk.); in Hessen kann ein Mitglied der ersten Kammer
nicht zur zweiten gewählt werden, auch an den Wahlen der
Wahlmänner und der Abgeordneten keinen Theil nehmen; ebenso
wenig können die in Art.2 No. 7 cit. bezeichneten Wähler an
den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten der Städte
und Wahlbezirke Theil nehmen (Art. 13 Wahlgesetz); in Württem-
berg können die adeligen Rittergutsbesitzer nicht Abgeordnete
der zweiten Kammer sein ($ 146 Abs. 2 Verf.-Urk.).
In Mecklenburg-Schwerin und Strelitz schliesslich sind
die acht „Landräthe“, Mittelspersonen zwischen Landesherrn und
Ständen, welche auf Erfordern beider Theile oder von Amts-
wegen Gutachten und Vorstellungen an den Landesherrn zu
richten haben, zu nehmen aus dem eingeborenen und rezipirten
Adel. — Landesgrundgesetzlicher Erbvergleich vom 18. April 1755
& 167, Büsıns in Marquardsen’s Handbuch des öffentlichen
Rechts Bd. III Halbbd. 2, Abth. 1 8. 28.
Dem öffentlichen Recht angehörig und desshalb ausserhalb
des Rahmens des Bürgerlichen Gesetzbuches fallend ist. aber
ferner die Entscheidung darüber, ob die Ehefrau eines Adeligen
und das eheliche oder durch nachfolgende Ehe oder durch Re-
skript legitimirte Kind eines Adeligen dessen Adel erhält.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, wie schon erwähnt, in
8 1355 nur: „Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes“
und in & 1616: „Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters.“
Der in der Kommission zur 2. Lesung des Entwurfs gestellte
Antrag, den jetzigen $ 1355 dahin zu fassen: „Die Frau erhält
den Namen und Stand des Mannes“ wurde abgelehnt, weil es
nicht Aufgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches sei, die Fragen zu