Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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entscheiden, ob eine nichtadelige Frau durch Verheirathung mit 
einem dem niederen Adel angehörigen Manne den Adel erwerbe 
und ob eine dem niederen Adel angehörige Frau den adeligen 
Stand durch Verehelichung mit einem nichtadeligen Manne ver- 
liere, diese Fragen vielmehr aus dem öffentlichen Rechte der 
einzelnen Bundesstaaten zu entscheiden, der Antrag auch im Hin- 
blick auf das in einzelnen Bundesstaaten (Bayern, Württemberg) 
bestehende Institut des Ordensadels bedenklich sei (vgl. KÜNTzEL 
a.a. 0. 8. 444). 
Einen inhaltlich gleichen Antrag lehnte die Reichstags- 
kommission ab, u. A. mit der Begründung: der Entwurf habe 
überhaupt keine Bestimmungen, die den Stand im politisch-recht- 
lichen Sinne (Adelsstand u. s. f.) betreffen: sie seien, als dem 
öffentlichen Rechte angehörend, dem Landesrechte vorbehalten 
(Komm.-Ber. S. 95). Die Reichstagskommission lehnte ferner 
(a.a. OÖ. S. 132) einen Antrag ab, den jetzigen $ 1616 dahin zu 
fassen: „Das Kind erhält den Familiennamen und Stand des 
Vaters“, weil dies ebenso missverständlich und bedenklich sei, 
wie wenn man bestimmen wollte, die Ehefrau erhalte den Stand 
des Mannes. 
Für dasjenige Gebiet Preussens, in welchem das All- 
gemeine Landrecht gilt, erscheint es nun aus Folgendem zweifellos, 
dass der Ehefrau und dem ehelichen Kinde eines Adeligen dessen 
Adelsprädikat zukommt. Zu dem Familiennamen eines Adeligen 
gehört allerdings, wie oben gezeigt, dessen Adelsprädikat nicht. 
Wie aber die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über die 
bevorzugte Sonderstellung des Adels überhaupt (s. o. S. 67) dem 
öffentlichen Recht des Allgemeinen Landrechts angehörten, 
so insbesondere auch die Vorschriften der 88 14—16 II 9, wo- 
nach nur Adelige sich adeliger Prädikate, und zwar derjenigen 
Adelsstufe, welcher sie zugehören, sowie adeliger Familienwappen 
bedienen dürfen. Diese Vorschriften haben ihre Zugehörigkeit 
zum Öffentlichen Rechte nicht dadurch verloren, dass der
	        
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