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entscheiden, ob eine nichtadelige Frau durch Verheirathung mit
einem dem niederen Adel angehörigen Manne den Adel erwerbe
und ob eine dem niederen Adel angehörige Frau den adeligen
Stand durch Verehelichung mit einem nichtadeligen Manne ver-
liere, diese Fragen vielmehr aus dem öffentlichen Rechte der
einzelnen Bundesstaaten zu entscheiden, der Antrag auch im Hin-
blick auf das in einzelnen Bundesstaaten (Bayern, Württemberg)
bestehende Institut des Ordensadels bedenklich sei (vgl. KÜNTzEL
a.a. 0. 8. 444).
Einen inhaltlich gleichen Antrag lehnte die Reichstags-
kommission ab, u. A. mit der Begründung: der Entwurf habe
überhaupt keine Bestimmungen, die den Stand im politisch-recht-
lichen Sinne (Adelsstand u. s. f.) betreffen: sie seien, als dem
öffentlichen Rechte angehörend, dem Landesrechte vorbehalten
(Komm.-Ber. S. 95). Die Reichstagskommission lehnte ferner
(a.a. OÖ. S. 132) einen Antrag ab, den jetzigen $ 1616 dahin zu
fassen: „Das Kind erhält den Familiennamen und Stand des
Vaters“, weil dies ebenso missverständlich und bedenklich sei,
wie wenn man bestimmen wollte, die Ehefrau erhalte den Stand
des Mannes.
Für dasjenige Gebiet Preussens, in welchem das All-
gemeine Landrecht gilt, erscheint es nun aus Folgendem zweifellos,
dass der Ehefrau und dem ehelichen Kinde eines Adeligen dessen
Adelsprädikat zukommt. Zu dem Familiennamen eines Adeligen
gehört allerdings, wie oben gezeigt, dessen Adelsprädikat nicht.
Wie aber die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über die
bevorzugte Sonderstellung des Adels überhaupt (s. o. S. 67) dem
öffentlichen Recht des Allgemeinen Landrechts angehörten,
so insbesondere auch die Vorschriften der 88 14—16 II 9, wo-
nach nur Adelige sich adeliger Prädikate, und zwar derjenigen
Adelsstufe, welcher sie zugehören, sowie adeliger Familienwappen
bedienen dürfen. Diese Vorschriften haben ihre Zugehörigkeit
zum Öffentlichen Rechte nicht dadurch verloren, dass der