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preussische Adel im Gebiet des Allgemeinen Landrechts die ihm
früher zustehenden materiellen Vorrechte, sei es öffentlich-, sei
es privatrechtlicher Natur, verloren hat. Die 88 14—16. cit.
werden daher auch nicht durch Art. 55 E.-G. berührt, nach
welchem die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze
ausser Kraft treten. Zum Adel gehören aber nach dem All-
gemeinen Landrecht auch die Ehefrau eines Adeligen ($ 8 IL 9)
und das eheliche Kind eines Adeligen (8 3 a.a. O.).
Da ferner auch das durch nachfolgende Ehe sowie das durch
Reskript legitimirte Kind eines Adeligen adelig wird (A. L.-R.
8&5 5 u. 7 IL 9, 8 603 II 2), so stehen auch diesem die Adels-
prädikate zu, welche ıhr Vater zu führen berechtigt ist.
In gleicher Weise entscheidet sich in den nicht-landrechtlichen
Gebieten der preussischen Monarchie und in den übrigen Bundes-
staaten die Frage, ob die Ehefrau oder das Kind eines Adeligen
die Adelszeichen führen dürfen oder nicht, nach dem jeweiligen
öffentlichen Recht.
Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch hat hiernach hinsicht-
lich des Adels, des hohen wie des niedern, als öffentlich recht-
licher Institute, sich innerhalb der reichsverfassungsmässig ihm nur
für das Gebiet des Civilrechts gesteckten Spielraums gehalten und
insbesondere die Frage nach Erwerb und Verlust des Adels
der Beantwortung durch das öffentliche Recht der einzelnen
Bundesstaaten überlassen.