Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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hause vorgelegt und am 8. April von der Regierung, wie folgt, 
begründet: „Es handelt sich um eine bedeutsame Aenderung des 
bestehenden Rechts, eine Aenderung, welche bereits über 30 Jahre 
diskutiert worden ist. Nicht nur in Grossbritannien, sondern in 
allen zivilisierten Staaten, welche die Frage diskutiert haben, und 
insbesondere in denjenigen, welche das Rechtssystem änderten, 
ist man nahezu einer Ansicht darüber, dass es zwecks Herbei- 
führung der Freisprechung Unschuldiger und Verurteilung Schul- 
diger absolut notwendig ist, dass der Angeklagte zur Aussage 
zugelassen wird. Wir haben eine beträchtliche Zeit hindurch 
zwei Systeme gehabt, welche nicht länger nebeneinander bestehen 
können. Entweder sind die Angeklagten überhaupt nicht zur 
Aussage zuzulassen, oder es hat in allen Fällen zu geschehen. 
In den Jahren 1872 bis 1895 ergingen 25 bis 30 Gesetze, welche 
bei strafbaren Handlungen der verschiedensten Arten die Aussage 
gestatteten und bereits allein den heutigen Gesetzentwurf recht- 
fertigen. Nach einem Unterschiede zwischen den strafbaren Hand- 
lungen, bei welchen heute die Aussage zulässig ist, und denjenigen, 
bei welchen das Gegenteil der Fall ist, forscht man vergeblich: 
Unser heutiges System ist reich an Absurditäten, deren 40 bis 
50 aufgezählt werden könnten. Entsteht in einem Verfahren 
wegen schriftlicher Beleidigung die Frage, ob der Angeklagte das 
beleidigende Schriftstück geschrieben hat, so kann derselbe aus- 
sagen; anders jedoch, falls es sich um Zusendung eines Droh- 
briefes, um Fälschung oder um einen Erpressungsversuch auf 
brieflichem Wege handelt. Es ist ferner bekannt, dass in einem 
Strafverfahren wegen Betrugs und Verschwörung dieselben Fragen 
zu entscheiden sind, wie bei der Zivilklage wegen Betrugs. Während 
indessen der Beklagte in der Verhandlung über die Zivilklage 
eidlich als Zeuge vernommen werden kann, darf der Angeklagte 
im Strafverfahren über sein Benehmen keine Aufklärungen geben. 
Eine weitere Anomalie besteht darin, dass bei der Verhandlung 
über einen qualifizierten Angriff auf die Person der Angeklagte
	        
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