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hause vorgelegt und am 8. April von der Regierung, wie folgt,
begründet: „Es handelt sich um eine bedeutsame Aenderung des
bestehenden Rechts, eine Aenderung, welche bereits über 30 Jahre
diskutiert worden ist. Nicht nur in Grossbritannien, sondern in
allen zivilisierten Staaten, welche die Frage diskutiert haben, und
insbesondere in denjenigen, welche das Rechtssystem änderten,
ist man nahezu einer Ansicht darüber, dass es zwecks Herbei-
führung der Freisprechung Unschuldiger und Verurteilung Schul-
diger absolut notwendig ist, dass der Angeklagte zur Aussage
zugelassen wird. Wir haben eine beträchtliche Zeit hindurch
zwei Systeme gehabt, welche nicht länger nebeneinander bestehen
können. Entweder sind die Angeklagten überhaupt nicht zur
Aussage zuzulassen, oder es hat in allen Fällen zu geschehen.
In den Jahren 1872 bis 1895 ergingen 25 bis 30 Gesetze, welche
bei strafbaren Handlungen der verschiedensten Arten die Aussage
gestatteten und bereits allein den heutigen Gesetzentwurf recht-
fertigen. Nach einem Unterschiede zwischen den strafbaren Hand-
lungen, bei welchen heute die Aussage zulässig ist, und denjenigen,
bei welchen das Gegenteil der Fall ist, forscht man vergeblich:
Unser heutiges System ist reich an Absurditäten, deren 40 bis
50 aufgezählt werden könnten. Entsteht in einem Verfahren
wegen schriftlicher Beleidigung die Frage, ob der Angeklagte das
beleidigende Schriftstück geschrieben hat, so kann derselbe aus-
sagen; anders jedoch, falls es sich um Zusendung eines Droh-
briefes, um Fälschung oder um einen Erpressungsversuch auf
brieflichem Wege handelt. Es ist ferner bekannt, dass in einem
Strafverfahren wegen Betrugs und Verschwörung dieselben Fragen
zu entscheiden sind, wie bei der Zivilklage wegen Betrugs. Während
indessen der Beklagte in der Verhandlung über die Zivilklage
eidlich als Zeuge vernommen werden kann, darf der Angeklagte
im Strafverfahren über sein Benehmen keine Aufklärungen geben.
Eine weitere Anomalie besteht darin, dass bei der Verhandlung
über einen qualifizierten Angriff auf die Person der Angeklagte