zur Aussage zugelassen wird, nicht aber bei einem Angriff ge-
wöhnlicher Art. Die wegen Brandstiftung angeklagte Person
wird nicht gehört, wohl aber derjenige, welcher sein Haus in
Brand gesetzt haben soll, um eine Versicherungssumme zu erheben.
Die allgemeine Zulassung zur Aussage wird in Fällen unbegründeter
Anklagen zur Freisprechung unschuldiger Personen führen. Der
Entwurf soll ferner den anormalen Satz beseitigen, wonach eine
Ehefrau nicht als Entlastungszeugin für ihren Ehemann ver-
nommen werden kann, während eine Frauensperson, mit welcher
der Angeklagte blos gelebt hat, als Entlastungszeugin vorgeführt
werden darf. Etwas Absurderes lässt sich wohl nicht denken.
Mögen die Fälle, in welchen Unschuldige verurteilt werden, auch
selten sein, es giebt derartige Fälle, und viele derselben sind
darauf zurückzuführen, dass die Verurteilten kein Zeugnis ablegen
durften. Es ist ein Fall vorgekommen, wo nach einer strafrecht-
lichen Verurteilung wegen Betrugs der Verurteilte im späteren
Zivilverfahren einzig und allein durch seine eigene eidliche Aus-
sage eine Abweisung der Klage erzielte. Die vom Entwurfe be-
zweckte Aenderung des bestehenden Rechts liegt daher gerade
im Interesse der Unschuldigen. Die Nichtzulassung zur Aussage
ist die Ursache vieler Justizverirrungen gewesen, und letztere
würden noch häufiger vorgekommen sein, falls nicht bereits heute
in einer Reihe von Fällen die Vernehmung statthaft wäre. Wo
immer in Australien, in Kanada und in den Vereinigten Staaten
die beiden Systeme nebeneinander bestanden haben, ist man ein-
stimmig für die mit unserem Einntwurfe beantragte Aenderung.
Einer der Richter in Neusüdwales, welcher 5 Jahre mit dem
neuen System gearbeitet hat, befürchtete anfänglich, dass un-
schuldige, an Befangenheit leidende Personen durch eine Ver-
nehmung nichts gewinnen würden. Eben dieser Richter ist jetzt
der Ansicht, dass Unschuldige trotz aller Befangenheit ihre Un-
schuld darzuthun vermögen, und würde höchst ungern einen
wichtigeren Straffall aburteilen, ohne den Angeklagten selbst ge-