Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

zur Aussage zugelassen wird, nicht aber bei einem Angriff ge- 
wöhnlicher Art. Die wegen Brandstiftung angeklagte Person 
wird nicht gehört, wohl aber derjenige, welcher sein Haus in 
Brand gesetzt haben soll, um eine Versicherungssumme zu erheben. 
Die allgemeine Zulassung zur Aussage wird in Fällen unbegründeter 
Anklagen zur Freisprechung unschuldiger Personen führen. Der 
Entwurf soll ferner den anormalen Satz beseitigen, wonach eine 
Ehefrau nicht als Entlastungszeugin für ihren Ehemann ver- 
nommen werden kann, während eine Frauensperson, mit welcher 
der Angeklagte blos gelebt hat, als Entlastungszeugin vorgeführt 
werden darf. Etwas Absurderes lässt sich wohl nicht denken. 
Mögen die Fälle, in welchen Unschuldige verurteilt werden, auch 
selten sein, es giebt derartige Fälle, und viele derselben sind 
darauf zurückzuführen, dass die Verurteilten kein Zeugnis ablegen 
durften. Es ist ein Fall vorgekommen, wo nach einer strafrecht- 
lichen Verurteilung wegen Betrugs der Verurteilte im späteren 
Zivilverfahren einzig und allein durch seine eigene eidliche Aus- 
sage eine Abweisung der Klage erzielte. Die vom Entwurfe be- 
zweckte Aenderung des bestehenden Rechts liegt daher gerade 
im Interesse der Unschuldigen. Die Nichtzulassung zur Aussage 
ist die Ursache vieler Justizverirrungen gewesen, und letztere 
würden noch häufiger vorgekommen sein, falls nicht bereits heute 
in einer Reihe von Fällen die Vernehmung statthaft wäre. Wo 
immer in Australien, in Kanada und in den Vereinigten Staaten 
die beiden Systeme nebeneinander bestanden haben, ist man ein- 
stimmig für die mit unserem Einntwurfe beantragte Aenderung. 
Einer der Richter in Neusüdwales, welcher 5 Jahre mit dem 
neuen System gearbeitet hat, befürchtete anfänglich, dass un- 
schuldige, an Befangenheit leidende Personen durch eine Ver- 
nehmung nichts gewinnen würden. Eben dieser Richter ist jetzt 
der Ansicht, dass Unschuldige trotz aller Befangenheit ihre Un- 
schuld darzuthun vermögen, und würde höchst ungern einen 
wichtigeren Straffall aburteilen, ohne den Angeklagten selbst ge-
	        
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