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hört zu haben. Den Kolonien und den Vereinigten Staaten wurde
im Jahre 1877 eine Reihe von Fragen vorgelegt, welche mit einer
Ausnahme zu Gunsten der beabsichtigten Aenderung beantwortet
worden sind. Die Aenderung, hiess es, ergebe zufriedenstellende
Resultate und habe für den Angeklagten weder Härten, noch
Ungerechtigkeiten im Gefolge. Unser Entwurf will diejenige Person,
welche über die Sache am meisten weiss, zur Aussage zulassen.
Viele früheren Richter — darunter in seinen späteren Jahren
Sir JAMES STEPHEN — haben sich für die Aenderung ausgesprochen,
und alle unseren heutigen Richter sind ebenfalls für dieselbe.
Man erachtet es für ungerechtfertigt, dass gerade demjenigen der
Mund verschlossen wird, der am meisten über die Sache weiss,
und man meint, dass mit der Zulassung zur Aussage der Un-
schuldige gewinnen und der Schuldige nicht gewinnen werde. Fast
in jeder Parlamentssession hat ein Entwurf der vorliegenden Art
das Oberhaus passiert. Es giebt wohl keine öffentlich rechtliche
Frage, welche so wenig Widerstand gefunden hat und so wenig
abfällig kritisiert wurde. Von den Entwürfen früherer Jahre ist
der diesjährige Entwurf ein wenig abweichend. Es besteht
bekanntlich die wichtige Frage, ob ein Angeklagter, welcher
auszusagen wünscht, in der gewöhnlichen Weise dem Kreuzverhör
zu unterwerfen ist. Früher glaubte man eine Bestimmung auf-
nehmen zu müssen, wonach ein Kreuzverhör über die Antezedentien
des Angeklagten nur insoweit gestattet wurde, als diese Ante-
zedentien Teil des Beweisthemas in der Hauptverhandlung bildeten.
Dagegen ist eingewendet worden, dass man den Angeklagten
nicht mit Immunitäten umgeben dürfe. Prinzipiell lässt sich viel
für diese letztere Auffassung vorbringen. Hinzutritt, dass sämt-
liche Richter, welche über diesen Punkt befragt wurden, ver-
sicherten, das Kreuzverhör sei keine Härte für den aussagenden
Angeklagten gewesen. Schliesslich ist auch zu erwägen, dass
Einheitlichkeit und Einfachheit wünschenswert sind. Unsere
Richter werden dem Kreuzverhör Schranken zu setzen wissen und