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verhindern, dass die Lage des Angeklagten präjudiziert wird. Leider
kann die neue Massregel auf Irland nicht ausgedehnt werden.
Der Grund der Ausschliessung Irlands ist indessen nicht darin
zu befinden, dass dort die Strafverfolgung weniger Rücksicht auf
den Angeklagten nimmt, als in England. Eine Aenderung des
bestehenden Rechts in der im Entwurfe angedeuteten Weise ist
dringend geboten. Es liegt im Interesse der Unschuldigen und
der Gerechtigkeit, dass das heute in 26 Gesetzen gegebene Privileg
ausgedehnt wird. Die Regierung hat eine grosse Anzahl von
Petitionen zu Gunsten der Massregel empfangen, während nicht
ein einziger Protest eingegangen ist.“
Die Gegner des Entwurfes behaupteten zunächst, dass die
Darstellung des Regierungsvertreters im Widerspruch mit den
Ansichten vieler Advokaten stehe. Während die früheren Ent-
würfe den armen Angeklagten wenigstens etwas berücksichtigten,
fehle im vorliegenden Entwurfe jede derartige Rücksichtnahme.
Der Entwurf sei schlimmer, als alle früheren Entwürfe. Das be-
stehende Recht sei vollständig zufriedenstellend; ein ernstliches
Verlangen nach einer Abänderung sei nicht zu erkennen. Wünsche
man Einförmigkeit, so möge man die Zulassung zur Aussage wie-
der einschränken. Die Strafverfolgung werde den Entwurf dazu
ausnutzen, um die Aussagen des Angeklagten als ein sonst fehlen-
des Glied in der Beweiskette zu verwerten. Der Entwurf stosse
den Grundsatz um, wonach bis zum Beweise des Gegenteils die
Schuldlosigkeit präsumiert werde. Man würde nämlich dem An-
geklagten beim Kreuzverhör alle möglichen Fragen vorlegen, Vor-
urteile erwecken und letztere den Geschworenen gegenüber zu
vergrössern trachten, ganz abgesehen davon, dass der Angeklagte
Gefahr laufe, einen ungünstigen Eindruck zu machen. Es könne
sich ereignen, dass der Angeklagte, obschon unschuldig, etwas zu
verbergen wünsche; solchenfalls würde man den Geschworenen
vorhalten, dass der Angeklagte nicht die Wahrheit gesagt habe.
Der alte Satz, dass der die Strafverfolgung leitende Advokat in