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nur gelten in den einzelnen Bundesstaaten verschiedene Gesinde-
gesetze sondern auch in den verschiedenen Theilen der grösseren
Bundesstaaten bestehen auf diesem Gebiete lediglich für den
engeren Verwaltungsbezirk geltende Gesetze und Verordnungen
und selbst der grösste Bundesstaat, Preussen, hat sich zu dem
Erlass eines für den ganzen Bereich seines Gebietes gültigen
Gesinderechts noch nicht veranlasst gesehen. Der Eindruck,
welchen dieses zerstreute Gesetzesmaterial auf den unbefangenen
und vorurtheilsfreien Kritiker macht, ist keineswegs ein erfreu-
licher, unwillkürlich muss er an die Versteinerungen denken,
welche die Natur uns getreu aufbewahrt. Von dem Geiste des
modernen Rechts, von der Anschauung, welche das heutige Ar-
beits- und Dienstrecht beherrscht, ist darin keine Spur zu finden,
vielmehr ist es der Niederschlag der Rechtsüberzeugung einer
vergangenen, theilweise schon weit hinter uns liegenden, längst
überwundenen Zeit, der in den betreffenden Vorschriften ver-
körpert erscheint. Zu den Bestimmungen des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs über den Arbeits- und Dienstvertrag steht dieses Recht
in denkbar schärfstem Gegensatze, und wer das eine mit dem
andern vergleicht, könnte auf die Vermuthung kommen, dass es
sich um die Gesetzgebung zweier um ein Jahrhundert von ein-
ander getrennter Epochen der Rechtsentwicklung handelt. Wäh-
rend nach dem ersten Entwurfe des Einführungsgesetzes lediglich
diejenigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch be-
züglich des Gesindes zur Anwendung kommen sollten, welche sich
auf die Geschäftsfähigkeit, die Haftung für das Verschulden der
Gehülfen, die Maximaldauer des Dienstvertrags, die Haftpflicht
für unerlaubte Handlungen und die Einwilligung des Ehemanns
zu einem Rechtsgeschäfte beziehen, durch das die Ehefrau zu
einer in Person zu bewirkenden Leistung sich verpflichtet, hat
der Kreis der anwendbaren Normen bei der endgültigen Redak-
tion desselben eine Erweiterung dahin erfahren, dass auch die
wichtigsten Vorschriften des Gesetzbuchs über die Schutzfürsorge-