Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde nicht aus- 
geschlossen sein sollen. Zu welchen praktischen Konsequenzen 
diese Vorschrift in den einzelnen Theilen des Reichsgebietes mit 
Rücksicht auf die zwischen den einzelnen Gesindeordnungen be- 
stehenden Verschiedenheiten führt wird im Verlaufe der folgenden 
Erörterungen gezeigt werden. Nach Art. 95 Einf.-G. bleiben 
unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Ge- 
sinderecht angehören; dies gilt insbesondere auch von den Vor- 
schriften über die Schadensersatzpflicht desjenigen, welcher Ge- 
sinde zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes verleitet oder 
in Kenntniss eines noch bestehenden Gesindeverhältnisses in 
Dienst nimmt oder ein unrichtiges Dienstzeugniss ertheilt. Die 
Vorschriften der 88 104—115, 131, 278, 617—619, 624, 831, 
des $ 840 Abs. 2 und des $ 1358 B. G.-B. finden jedoch An- 
wendung. Aus den Motiven dieser Bestimmung ergiebt sich 
ohne Weiteres, dass zu den Befugnissen der Landesgesetzgebung 
nicht nur die Regelung des Gesindevertrags und seines Inhaltes 
gehört, sondern auch die Bestimmung des Begriffs „Gesinde“ 
und der demselben eigenen Tragweite, dass es ihr ferner gestattet 
ist, zwischen den einzelnen Kategorien des Gesindes zu unter- 
scheiden und auszusprechen, dass die eine und andere Vorschrift 
des Gesinderechts entweder für alle Kategorien oder nur für 
einzelne gelten solle. Die Berücksichtigung der Tragweite dieser 
Befugniss führt zu dem Ergebniss, dass die Einbeziehung gewisser 
Klassen der gegen Lohn oder Gehalt Dienste leistenden Personen 
in den Kreis der zu dem Gesinde gehörigen Personen in den 
einzelnen Gebieten eine verschiedene ist. Im Allgemeinen ver- 
stehen die Liandesgesetze unter dem Gesinde solche Personen, 
welche sich zur Leistung von häuslichen oder wirthschaftlichen 
Diensten niederer Art einem bestimmten Dienstherrn gegenüber 
gegen Lohn verpflichten. Vgl. z. B. preuss. Gesinde-O. vom 
8. Nov. 1810 $ 1, Gesinde-O. für die Rheinprovinz vom 19. Aug. 
1844 8 1, hess. Gesinde-O. vom 28. April 1877 8 2. Allent-
	        
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