pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde nicht aus-
geschlossen sein sollen. Zu welchen praktischen Konsequenzen
diese Vorschrift in den einzelnen Theilen des Reichsgebietes mit
Rücksicht auf die zwischen den einzelnen Gesindeordnungen be-
stehenden Verschiedenheiten führt wird im Verlaufe der folgenden
Erörterungen gezeigt werden. Nach Art. 95 Einf.-G. bleiben
unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Ge-
sinderecht angehören; dies gilt insbesondere auch von den Vor-
schriften über die Schadensersatzpflicht desjenigen, welcher Ge-
sinde zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes verleitet oder
in Kenntniss eines noch bestehenden Gesindeverhältnisses in
Dienst nimmt oder ein unrichtiges Dienstzeugniss ertheilt. Die
Vorschriften der 88 104—115, 131, 278, 617—619, 624, 831,
des $ 840 Abs. 2 und des $ 1358 B. G.-B. finden jedoch An-
wendung. Aus den Motiven dieser Bestimmung ergiebt sich
ohne Weiteres, dass zu den Befugnissen der Landesgesetzgebung
nicht nur die Regelung des Gesindevertrags und seines Inhaltes
gehört, sondern auch die Bestimmung des Begriffs „Gesinde“
und der demselben eigenen Tragweite, dass es ihr ferner gestattet
ist, zwischen den einzelnen Kategorien des Gesindes zu unter-
scheiden und auszusprechen, dass die eine und andere Vorschrift
des Gesinderechts entweder für alle Kategorien oder nur für
einzelne gelten solle. Die Berücksichtigung der Tragweite dieser
Befugniss führt zu dem Ergebniss, dass die Einbeziehung gewisser
Klassen der gegen Lohn oder Gehalt Dienste leistenden Personen
in den Kreis der zu dem Gesinde gehörigen Personen in den
einzelnen Gebieten eine verschiedene ist. Im Allgemeinen ver-
stehen die Liandesgesetze unter dem Gesinde solche Personen,
welche sich zur Leistung von häuslichen oder wirthschaftlichen
Diensten niederer Art einem bestimmten Dienstherrn gegenüber
gegen Lohn verpflichten. Vgl. z. B. preuss. Gesinde-O. vom
8. Nov. 1810 $ 1, Gesinde-O. für die Rheinprovinz vom 19. Aug.
1844 8 1, hess. Gesinde-O. vom 28. April 1877 8 2. Allent-