Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

halben werden Personen, welche vermöge wissenschaftlicher Bil- 
dung und sozialer Stellung über das Verhältniss des Dienstboten 
hinausreichen, nicht zu dem Gesinde gerechnet, wie z. B. Gou- 
vernanten, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Hauslehrer u. dgl. m. 
Zweifel bestehen jedoch in Ansehung zahlreicher Personen, welche 
eine Mittelstellung einnehmen zwischen den Dienstboten einer- 
seits, den mit einer höheren Bildung versehenen Personen ander- 
seits, so z. B. bezüglich der sog. Kindergärtnerinnen, der An- 
gestellten in den Froebel’schen Kindergärten und Kleinkinder- 
bewahranstalten, der Diakonen und Diakonissinnen, welche nicht 
im Dienste eines religiösen Ordens oder einer religiösen ($enossen- 
schaft stehen sondern von einem Vereine angestellt sind. 
Welch’ verschiedene Stellung die Praxis in den einzelnen Bundes- 
gebieten zu der Frage einnimmt, ob diese Personen dem Gesinde 
zuzurechnen sind oder nicht zeigen die zahlreichen, bei Anwen- 
dung des Gresetzes über die Invaliditäts- und Altersversicherung 
ergangenen Entscheidungen. Von Inkrafttreten des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs an erhält dieselbe eine besondere Bedeutung, da von 
der Beantwortung der Frage die Unterstellung derselben unter 
die Bestimmungen dieses abhängig ist. Die Landesgesetzgebung 
ist durch die Reichsgesetzgebung in keiner Weise gehindert, den 
Begriff des Gesindes nach ihrem Ermessen und Belieben auch 
auf die genannten Personen auszudehnen, sie kann auch bestimmen, 
dass beispielsweise diejenigen Personen, welche das preussische 
Landrecht zu den Hausoffizianten rechnet und den Dienstboten 
gegenüberstellt, zu dem Gesinde zu zählen sind. Das Landrecht 
unterscheidet drei Klassen unter den Personen, welche sich gegen 
Lohn zur Leistung häuslicher oder wirthschaftlicher Dienste ver- 
pflichten, einmal das gemeine Gesinde, sodann die Hausoffizianten, 
denen nur ein bestimmtes Geschäft in der Haushaltung oder 
Wirthschaft oder die Aufsicht über einen gewissen Theil derselben 
übertragen wird und in dritter Linie Personen, die mit erlernten 
Wissenschaften und schönen Künsten im Hause Dienste leisten.
	        
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