ist und der Reichgesetzgeber in keiner Weise beabsichtigte, die
Angehörigen der letzteren zu den Personen des Gesindestandes
zu zählen. Nach 8 622 kann das Dienstverhältniss der mit festen
Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten,
deren Erwerbsthätigkeit durch das Dienstverhältniss vollständig
oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, nur für den
Schluss eines Kalendervierteljahres und nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden auch
wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten als Viertel-
jahren bemessen ist; als Beispiele dieser Angestellten nennt das
Gesetz Lehrer, Erzieher, Privatbeamte, Gesellschafterinnen. Es
würde also unmittelbar gegen das Reichsgesetz verstossen wenn
ein Laandesgesetz bestimmte, dass die soeben genannten Personen
dem Gesinde beizuzählen sind; eine derartige Bestimmung wäre
ungültig, der mit ihrer Anwendung befasste Richter würde zu
erwägen haben, dass das Landesgesetz die ihm gewährte Zu-
ständigkeit überschritten hat indem es Personen, welche das
Reichsrecht als Angestellte höherer Art bezeichnet, zu dem Ge-
sinde rechnet. Hiernach ist die obenerwähnte Freiheit der
Landesgesetzgebung in der Bestimmung des Gesindebegriffs da-
durch beschränkt, dass sie schlechthin nicht in der Lage ist ihre
Normen auf die Dienstleistungen der Personen zu erstrecken,
welche in $ 622 B. G.-B. genamnt sind. Bei Aufstellung dieser
Bestimmung war man sich vollkommen der Thatsache bewusst,
dass sich eine feste ein für allemal gültige Grenze zwischen
den zu höheren und den zu niederen Dienstleistungen Angestellten
nicht ziehen lasse sondern nur eine relative, indessen wurde die
aus dem einzelnen Fall sich ergebende Unbestimmtheit nicht für
so schwerwiegend erachtet, dass um ihretwillen auf die Hervor-
hebung einer besonderen Klasse Angestellter zu verzichten sei
da ja das Maass der Vorbildung und die gesellschaftliche Stellung
ausreichende Anhaltspunkte für die Beurtheilung gewährten und
die Anführung der wichtigsten Beispiele die Anwendung und
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