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Auslegung des Gesetzes erleichtere®. Es kommt also auf diese
beiden Momente an um festzustellen, wo die Grenze ist, welche
die nach $& 95 Einf.-G. zulässigen landesgesetzlichen Vorschriften
von den unzulässigen trennt; wenn die Landesgesetzgebung den
zu dem Gesinde gehörigen Personenkreis dadurch erweitert, dass
sie solche Personen dazu zählt, welche im Hinblick auf diese
beiden Momente der allgemeinen Auffassung zu Folge von dem
Gesinde getrennt werden und unter $ 622 B. G.-B. fallen, so
können die betreffenden Vorschriften keine Gültigkeit beanspruchen
gleichviel ob sie aus älterer Zeit stammen oder in den zur Aus-
führung des Bürgerlichen Gesetzbuches erlassenen Gesetzen ent-
halten sind. Insoweit ist also die Ansicht JAsTrRow’s in dem
angeführten Aufsatze zu berichtigen und es besteht nicht einmal
theoretisch die Gefahr, dass Mitglieder der höchsten Gesellschafts-
kreise dem Privatrecht entrückt werden. Zutreffend hat dagegen
der mehrfach erwähnte Schriftsteller darauf hingewiesen, dass
die praktisch wichtigste Bestimmung des Gesetzbuches, soweit die
Regelung des Dienstvertrags in Betracht kommt, die Schutzvor-
schrift des $& 618 für das Gesinde trotz der reichsgesetzlichen
Anwendung auf dasselbe, so gut wie bedeutungslos bleibt, wenn
und so lange die landesgesetzlichen Vorschriften über die Straf-
barkeit des Vertragsbruches des Gesindes aufrecht erhalten werden.
Nach dem soeben angeführten Paragraphen hat der Dienst-
berechtigte Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die es
zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten
und zu unterhalten und die unter seiner Anordnung oder seiner
Leitung vorzunehmenden Dienstleistungen so zu regeln, dass der
Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit
geschützt ist als die Natur der Dienstleistung es gestattet (Abs. 1).
Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen
so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlaf-
® Vgl. die Stelle aus den Kommissionsprotokollen bei Haren, Das
Bürgerliche Gesetzbuch Bd. I S. 689 Anm. zu $ 622.