Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Auslegung des Gesetzes erleichtere®. Es kommt also auf diese 
beiden Momente an um festzustellen, wo die Grenze ist, welche 
die nach $& 95 Einf.-G. zulässigen landesgesetzlichen Vorschriften 
von den unzulässigen trennt; wenn die Landesgesetzgebung den 
zu dem Gesinde gehörigen Personenkreis dadurch erweitert, dass 
sie solche Personen dazu zählt, welche im Hinblick auf diese 
beiden Momente der allgemeinen Auffassung zu Folge von dem 
Gesinde getrennt werden und unter $ 622 B. G.-B. fallen, so 
können die betreffenden Vorschriften keine Gültigkeit beanspruchen 
gleichviel ob sie aus älterer Zeit stammen oder in den zur Aus- 
führung des Bürgerlichen Gesetzbuches erlassenen Gesetzen ent- 
halten sind. Insoweit ist also die Ansicht JAsTrRow’s in dem 
angeführten Aufsatze zu berichtigen und es besteht nicht einmal 
theoretisch die Gefahr, dass Mitglieder der höchsten Gesellschafts- 
kreise dem Privatrecht entrückt werden. Zutreffend hat dagegen 
der mehrfach erwähnte Schriftsteller darauf hingewiesen, dass 
die praktisch wichtigste Bestimmung des Gesetzbuches, soweit die 
Regelung des Dienstvertrags in Betracht kommt, die Schutzvor- 
schrift des $& 618 für das Gesinde trotz der reichsgesetzlichen 
Anwendung auf dasselbe, so gut wie bedeutungslos bleibt, wenn 
und so lange die landesgesetzlichen Vorschriften über die Straf- 
barkeit des Vertragsbruches des Gesindes aufrecht erhalten werden. 
Nach dem soeben angeführten Paragraphen hat der Dienst- 
berechtigte Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die es 
zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten 
und zu unterhalten und die unter seiner Anordnung oder seiner 
Leitung vorzunehmenden Dienstleistungen so zu regeln, dass der 
Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit 
geschützt ist als die Natur der Dienstleistung es gestattet (Abs. 1). 
Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen 
so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlaf- 
® Vgl. die Stelle aus den Kommissionsprotokollen bei Haren, Das 
Bürgerliche Gesetzbuch Bd. I S. 689 Anm. zu $ 622.
	        
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